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Das Testieren im „stillen Kämmerlein“
Das eigenhändige Testament als formgültiger Ausdruck des letzten Willens war in Deutschland vor Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht etabliert.
Grundsätzlich war die Abfassung des letzten Willens nur mit hoheitlichem Zutun (etwa des Gerichts) zulässig. Seit Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist jedoch das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament als zulässige und rechtsgültige Formulierung des letzten Willens anerkannt. Insofern dient das eigenhändige Testament der Verwirklichung des Erblasserwillens.
Es ist jedoch in ungleich größerem Maße der Gefahr der Verfälschung und der unrichtigen Wiedergabe des Erblasserwillens ausgesetzt. Das Gesetz verlangt für das eigenhändige Testament die Einhaltung von Mindesterfordernissen, um Fälschungen zu vermeiden und um die Ernstlichkeit der Willenserklärung zu sichern. So muss das eigenhändige Testament, wie der Name schon sagt, eigenhändig geschrieben und vom Verfasser auch eigenhändig unterschrieben sein. Zudem soll das eigenhändige Testament auch eine Datums- und Ortsangabe enthalten. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht zwingend für die Formwirksamkeit notwendig. Wichtig ist nur, dass man den tatsächlichen Willen des Verfassers, der unterschrieben hat, erkennt.
Vorsicht ist geboten, wenn das Testament unleserlich geschrieben wird. Sind etwa Datum und Unterschrift unleserlich verfasst, führt dies zwar nicht zwangsläufig dazu, dass das gesamte Testament unwirksam ist. Geht jedoch der erklärte letzte Wille nicht vollständig aus dem handschriftlichen Schreiben hervor, weil das gesamte Testament unleserlich geschrieben und auch mittels eines Schrift-sachverständigen nicht entziffert werden kann, so bleibt am Ende nur festzustellen, dass ein solches Testament unwirksam ist. Es verbleibt danach bei der gesetzlichen Erbfolge. So entschied auch jüngst das Oberlandesgericht Schleswig in einem Beschluss vom 16.07.2015. Es gilt also auch bei der Abfassung von eigenhändigen Testamenten Sorgfalt walten zu lassen.