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Veröffentlichungen

Mord ist keine Lösung - der Ausschluss aus der Erbfolge durch Erbunwürdigkeit

Nicht gerade selten kann es vorkommen, dass die Aussicht auf eine vermögende Erbschaft einen potenziellen Erben dazu verleitet, das Ableben des Erblassers zu beschleunigen. In den Medien liest man etwa von einem Fall wie diesem: Die reiche Erbtante P hat ihren Neffen R testamentarisch zu ihrem Alleinerben bestimmt. Da er sehr viele Schulden hat, ist er dringend auf Geld angewiesen. Er beschließt, die Erbtante heimlich zu vergiften, um sodann das Erbe antreten zu können. Nicht nur das Strafgesetzbuch, sondern auch die Regelungen zum Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch wollen einer solchen Tat einen Riegel vorschieben. 

Erben, die sich dem Erblasser gegenüber oder einem nahen Verwandten des Erblassers gegenüber einer Straftat schuldig machen, haben nach den Regelungen ihr Erbrecht verwirkt. Wer den Erblasser also vorsätzlich tötet oder auch nur einen Tötungsversuch unternommen hat, ist von Gesetzes wegen erbunwürdig. Durch diese Regelung wird verhindert, dass Erben, die es auf den Nachlass des Erblassers abgesehen haben, durch eine Tötung schneller an ihr Ziel gelangen und praktisch noch belohnt werden.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass die potenziellen Erben dafür gesorgt haben, dass der Erblasser vor seinem Tod nicht mehr in der Lage war ein Testament nach seinem Willen zu errichten bzw. dass er eine letztwillige Verfügung gegen seinen Willen getroffen hat. Durch diese Regelungen soll die Würde des Erblassers und seine Freiheit selbst zu bestimmen, was mit seinem Vermögen nach seinem Tode passieren soll, geschützt werden. 

Wenn und soweit die Erbunwürdigkeit eines Erben festgestellt wird, verliert dieser sämtliche erbrechtlichen Ansprüche und geht vollkommen leer aus. Allerdings muss die Erbunwürdigkeit durch das Gericht festgestellt werden. Eine entsprechende Klage kann insbesondere von denjenigen erhoben werden, die von dem Wegfallen des erbunwürdigen Erben profitieren würden. Dies erfolgt mittels einer so genannten Anfechtungsklage bei Gericht. Diese Klage ist innerhalb einer Frist von einem Jahr zu erheben. Hat sich ein Erbe insoweit als erbunwürdig erwiesen, so steht ihm auch kein Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch mehr zu. In allen Fällen gilt es jedoch, den Sachverhalt genau zu prüfen, um den strengen gesetzlichen Voraussetzungen Genüge zu tun.