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Die Patchworkfamilie – erbrechtliches Neuland
Gehen geschiedene Elternteile eine neue Partnerschaft ein, entstehen sogenannte Stieffamilien, auch Patchworkfamilien genannt.
In Deutschland ist heute jede 6. Familie eine sogenannte Patchworkfamilie, also eine Familie, in der Vater, Mutter und Kinder aus verschiedenen Ursprungsfamilien oder Partnerschaften stammen. Die Patchworkfamilie birgt aufgrund ihrer Struktur einige erbrechtliche Risiken, die es erforderlich machen, individuelle testamentarische Gestaltungen zu finden.
Hierbei verbietet sich jedwede Standardlösung. Vielmehr müssen stets die konkreten familiären Verhältnisse Berücksichtigung finden. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob eine Ehe besteht, bzw. ob Kinder aus der vorherigen Beziehung in die neue Familie mitgebracht worden sind. Beim Tod eines Elternteils sind nur dessen Kinder und der jeweilige Ehegatte gesetzliche Erben. Sollen Stiefkinder oder ein nicht verheirateter Lebenspartner des Verstorbenen für den Todesfall abgesichert sein, muss eine letztwillige Verfügung errichtet werden. Hierbei ist zu bedenken, dass unverheiratete Eltern nicht durch ein gemeinschaftliches Testament vorsorgen können. Sie müssen einen Erbvertrag oder Einzeltestamente errichten.
Hat ein verwitweter Elternteil mit seinem früheren Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichtet, so ist zu beachten, dass beide an diesen „letzten Willen“ noch gebunden sein können. Es drohen in diesem Fall, etwa bei Schenkungen, Rückforderungsansprüche der vormals bedachten Erben. Auch besteht die Gefahr, dass ein geschiedener Ehegatte über die aus dieser Beziehung stammenden gemeinsamen Kinder am Nachlass des anderen Ehegatten teilhat. So kann der frühere Ehegatte die gemeinsamen Kinder von Gesetzes wegen beerben, wenn die Kinder selbst keine Abkömmlinge hinterlassen haben. Haben die Kinder eigene Abkömmlinge hinterlassen bzw. ein Testament errichtet, so kann der Ex-Ehegatte als enterbter Vater oder als enterbte Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machen. Durch die individuelle Gestaltung letztwilliger Verfügungen lassen sich diese Gefahren eindämmen. Insbesondere lässt sich das Ziel der gegenseitigen Absicherung von Eheleuten sowie der Zuwendung des Vermögens insbesondere auf die Stiefkinder auf diesem Wege gestalten. Ziel ist es dabei, den Ex-Ehegatten und dessen Verwandte vom Erbe auszuschließen. Eine entsprechende erbrechtliche Beratung sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden.