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Abstammung ist wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsrechts
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sich erstmals mit einem gegen eine Reproduktionsklinik gerichteten Auskunftsbegehren von Kindern zu befassen, die mittels Samenspenden von „anonymen“ Samenspendern gezeugt wurden. In einem Grundsatzurteil vom 28.01.2015 stellte das Gericht klar, dass Kinder ein Recht haben zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist; ein Mindestalter ist für die Geltendmachung des Auskunftsanspruches ist nicht erforderlich. Die Erziehungsberechtigten dürfen jedoch entscheiden, wann sie ihren Kindern die Daten aushändigen. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen insbesondere hinsichtlich etwaiger Unterhalts- bzw. Erbansprüche der Kinder gegenüber den Samenspendern. Insbesondere Unterhaltsansprüche lassen sich in der Regel nicht wirksam ausschließen. Es besteht in jedem Fall gesetzlicher Regelungsbedarf.