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Veröffentlichungen

Unterhaltsansprüche gegen Erben?!

Es steht außer Frage und ist allgemein bekannt, dass unterhaltsverpflichtete Familienangehörige den Unterhalt für Ehepartner bzw. Kinder grundsätzlich zu zahlen haben.

 

Nicht selten sind die Unterhaltsbezieher auf diese Zahlungen angewiesen. Doch was passiert, wenn der Unterhaltsverpflichtete verstirbt? Zunächst gilt, dass die Erben des Unterhaltsverpflichteten durch die Erbschaft selbst bzw. durch Pflichtteilsansprüche abgefunden sein sollen. Etwas anderes gilt dann, wenn kein Erbanspruch, etwa durch vorherige Scheidung einer Ehe, mehr besteht. Das deutsche Erbrecht kennt zunächst zwei eigenständig geregelte Unterhaltsansprüche. Es ist dies zunächst die Verpflichtung des bzw. der Erben Familienangehörige des Erblassers, die zurzeit des Todes zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren. Diese terminologisch so plastisch als "Dreißigster." überschriebene Vorschrift des § 1969 Abs. 1 BGB gibt dem so näher gekennzeichneten Personenkreis für diesen begrenzten Zeitraum gegenüber den Erben einen Unterhaltsanspruch an die Hand. 

 

Die Besonderheit dieses Anspruchs besteht darin, dass ihn der Erblasser noch zu Lebzeiten durch letztwillige Verfügung ausschließen und ändern, also auch erweitern, erhöhen und verringern kann. Nicht veränderbar ist dagegen die Regelung, dass die werdende Mutter eines Erben, die außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass verlangen kann. Darüber hinaus gilt, dass ein Anspruch (etwa auf nachehelichen Unterhalt) mit dem Tod des Verpflichteten auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht. Die Erben können sich dabei nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen, sondern nur darauf, dass sie nicht über den Betrag hinaus haften, der dem Pflichtteil entspricht, der dem Berechtigten zustünde. Aus Sicht des Erben gibt es also zwei Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Anspruch selbst. Zum einen kann der Erbe einwenden, dass der Unterhaltsberechtigte nicht bedürftig ist. Zum anderen kann er sich auf die erbrechtliche Haftungsbegrenzung berufen. Um im Vorfeld möglichen Streitigkeiten zu begegnen, sollte bereits vorab, etwa in der Testamentsgestaltung bzw. bei der Abfassung von Erbverträgen, die bestehende Unterhaltsverpflichtung etwa aus einer vorhergehenden Ehe mit berücksichtigt werden.