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Veröffentlichungen

Verbundenheit auch nach dem Tod?

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinsamen Testament

 

Jedermann hat das Recht, die Verteilung seines Vermögens per Testament frei und selbstbestimmt zu regeln. Das bedeutet auch, dass man ein einmal errichtetes Testament jederzeit aufheben oder abändern kann. Das Erbrecht in Deutschland kennt allerdings zwei Instrumente, bei denen die zukünftigen Erblasser - auf freiwilliger Basis - ihre Testierfreiheit ein gutes Stück weit einschränken. Zum einen kann durch Erbvertrag, zum anderen durch ein gemeinschaftliches Testament zweier Eheleute, die Errichtung eines neuen Testaments bzw. die Änderung des bestehenden Testaments erschwert oder gar unmöglich sein. 


Innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments können zwei Ehepartner sich durch sog. wechselbezügliche Verfügungen gemeinsam binden. Neben der gegenseitigen Erbeinsetzung bedeutet dies insbesondere, dass bestimmte Personen als Schlusserben verbindlich eingesetzt werden. Zu Lebzeiten lassen sich wechselbezügliche Verfügungen nur durch beide Ehegatten gemeinsam ändern bzw. kann ein Ehegatte durch notariell beurkundeten Widerruf gegenüber dem anderen die Bindung an den zuvor gemeinsam niedergelegten letzten Willen aufheben. 


Verstirbt einer der beiden Testamentspartner, so erlischt für den überlebenden Partner sogar kraft Gesetz das Recht zum Widerruf von wechselbezüglichen Verfügungen in dem Testament. Nach dem eigenen Ableben besteht also für den zuerst Versterbenden Sicherheit, dass der Überlebende nicht zentrale Verfügungen des gemeinsamen Testaments abändert. 


Ein gemeinsamer letzter Wille entfaltet allerdings nur dann Bindungswirkung, wenn anzunehmen ist, dass die Erbeinsetzung abhängig vom Willen beider Erblasser gleichermaßen gewollt ist. Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute ist von einer solchen Wechselbezüglichkeit auszugehen. Problematischer sind daneben Zuwendungen an Verwandte des anderen Ehepartners oder sonstigen nahestehenden Personen. 


Haben die Eheleute im Testament nicht ausdrücklich die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügung festgeschrieben, so muss im Zweifel durch Auslegung ermittelt werden, ob der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist bzw. er eine andere letztwillige Verfügung wirksam verfassen kann. Bei der Abfassung eines gemeinsamen Testamentes ist es ratsam, entsprechende Regelungen hinsichtlich des Bestands getroffener Verfügungen mit aufzunehmen. Soll der überlebende Ehegatte frei darin sein, ein neues eigenes Testament zu errichten, so sollte dies ebenfalls ausdrücklich festgeschrieben werden. Je genauer die Formulierungen gewählt werden, umso leichter ist deren spätere Umsetzung.