Veröffentlichungen
Das digitale Erbe
Was passiert mit gespeicherten Daten, E-Mails, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken, Ebay-Konten oder einer Homepage nach dem Tod des jeweiligen Nutzers bzw. Rechteinhabers?
Dieses Problem stellt sich immer häufiger und ist bislang noch nicht restlos geklärt. Rechtsnachfolger des Verstorbenen und damit auch handlungsbefugt ist zunächst der jeweilige Erbe.
Der Rechtsnachfolger des Verstorbenen hat ein berechtigtes Interesse daran, an dessen Daten heranzukommen, trifft ihn doch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung und –abwicklung. Zur Legitimation gegenüber Providern (Netzdienstanbietern) muss in der Regel ein Erbschein vorgelegt werden. Es genügt insofern nicht, sich allein auf die Familienangehörigkeit zu berufen. Anbieter von Internetdiensten sind dem Erben gegenüber zur Auskunft über Zugangsdaten usw. verpflichtet, ohne sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen zu können. Der Erbe hat die Möglichkeit einen Netzaccount als eigenen weiter zu nutzen bzw. zu kündigen. Wird ein Vertrag gekündigt, so müssen die Daten herausgegeben werden und dürfen nicht beim Provider verbleiben oder von diesem eigenmächtig vernichtet werden.
Auch Nutzungsrechte an einer Domain bzw. auch Vertragsverhältnisse mit sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter usw. sind vererblich. Durch Verfügungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag), aber auch bereits im Wege einer Vorsorgevollmacht können einzelne Personen für die Rechtsnachfolge des digitalen Nachlasses bestimmt werden, um etwa eine Homepage weiter zu betreiben usw. Angesichts der zunehmenden Wichtigkeit des E-Mail-Verkehrs und der steigenden Verbreitung auch von privaten Homepages bzw. der Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken etc., ist dem Umgang mit den Webdaten eines Verstorbenen verstärkt Aufmerksamkeit zu schenken. Dies sollte insbesondere bei der Regelung des Nachlasses Beachtung finden. Auch Erben sollten die elektronischen Daten des Verstorbenen nicht außer Acht lassen, da sich für sie sonst zum Teil erheblich Haftungsrisiken ergeben können.