Startseite Veröffentlichungen Erbrecht u. Erbschaftssteuerrecht "Bis das der Tod euch scheidet“ - der letzte Wille in der Ehe
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"Bis das der Tod euch scheidet“ - der letzte Wille in der Ehe
Der letzte Wille wird im Gesetz als „Verfügung von Todes wegen“ bezeichnet. Hierunter fallen insbesondere das Testament und der Erbvertrag.
Wesentlicher Unterschied zwischen beiden ist, dass beim Erbvertrag mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen, wohingegen das Testament vom Erblasser allein erstellt werden kann. Dies erklärt sich damit, dass der Erbvertrag, wie der Name schon sagt, einen Vertrag darstellt. Durch den Abschluss des Vertrages gehen die Vertragsparteien bestimmte Verpflichtungen ein. Genau dies ist der eigentliche Sinn und Zweck eines Erbvertrags. Im Gegensatz hierzu kann das Testament von einer einzelnen Person erstellt werden, der Erblasser geht hierdurch keinerlei Verpflichtungen ein, er kann sein Testament, ohne jemanden Fragen zu müssen, jederzeit ändern.
Bei Ehegatten verschwimmt die strikte Trennung zwischen Vertrag und Testament. Hier ist eine Bindung beider auch durch Testament möglich. Als Variante ist das sogenannte „Berliner Testament“ in aller Munde. Die Ehegatten können sich hierbei gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Längstlebende kann dann über seinen Nachlass, in dem sich auch der Nachlass des Erstversterbenden befindet, unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.
Ob beim gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag; die Eheleute stehen nicht selten im Konflikt zwischen dem gegenseitigen Vertrauen einerseits und andererseits der Befürchtung, der Längstlebende könne unter dem Einfluss des Alters oder Dritter Verfügungen vornehmen, die nicht im Sinne des Erstversterbenden gewesen wären. Die Entscheidung zwischen Freiheit oder Bindung auf den Tod des Längstlebenden kann nicht generell getroffen werden. Sie hängt vor allem von der Mentalität der Eheleute und deren gegenseitigem Vertrauen ab. Insbesondere bei jungen Eheleuten verhindert die gegenseitige Erbeinsetzung die Erbengemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit Eltern und Geschwistern, solange keine Kinder vorhanden sind. Angesichts der ungewissen Zukunft und möglicher Veränderungen der Verhältnisse ist eine gegenseitige Bindung hier unzweckmäßig. Je später im Leben der Eheleute testiert wird, desto überschaubarer und sicherer wird die Situation. Hier kann eine gemeinsame Bindung durch letztwillige Verfügung durchaus sinnvoll sein. Angesichts der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist der Wunsch nach Beratung und nach einer Entscheidungshilfe nicht selten.