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Enterbt, was nun? - Anmerkungen zum Pflichtteil
Es ist das gute Recht des Erblassers, bestimmten Personen nichts zukommen zu lassen. Da die gesetzlichen Erben grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, auch Erbe zu werden und es sich bei der Erbeinsetzung letztlich um eine Art Schenkung handelt, erleiden die vom Erblasser nicht berücksichtigten Personen streng genommen keinen Nachteil.
Dies gilt aber nicht für die allernächsten Verwandten. Diese können im Normalfall davon ausgehen, dass sie als Erbe bedacht werden. Werden sie dennoch vom Erbe ausgeschlossen, so soll den nächsten Verwandten über das gesetzliche Pflichtteilsrecht eine bestimmte Mindestbeteiligung am Nachlass gesichert bleiben. Dabei umfasst der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches. Der Pflichtteilsanspruch ist lediglich ein Zahlungsanspruch gegen die Erben und unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall erlangt hat. Hinsichtlich des Pflichtteilsanspruches gilt es, Einiges zu beachten. Häufig kennt der Pflichtteilsberechtigte nicht den Umfang der Erbschaft. Wer weiß schon, wie viele gesetzliche Erben vorhanden sind und wie hoch der Nachlass wertmäßig anzusetzen ist; geschweige denn, ob Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers) bestehen. Informationen darüber werden von den Erben meist nur ungern herausgegeben. Aus diesem Grund räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch ein, mit dessen Hilfe er die maßgeblichen Informationen zum Nachlass erhalten kann.
Der Pflichtteilsanspruch umfasst noch ein Weiteres. Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen vorgenommen, geht dem Pflichtteilsberechtigten eine angemessene Beteiligung am Nachlass verloren. Der Pflichtteilsberechtigte hat deshalb einen Geldanspruch (den sog. Pflichtteilergänzungsanspruch) gegen den beschenkten Erben in Höhe des Pflichtteils am verschenkten Gegenstand. Seit dem 01.01.2010 gilt hierbei das sogenannte Abschmelzmodell. Danach werden Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist immer weniger berücksichtigt, je länger sie zeitlich zurückliegen. Sind beispielsweise sechs Jahre zwischen dem Zeitpunkt der Schenkung und des Todes des Erblassers vergangen, so werden lediglich noch 6/10 vom Wert des verschenkten Gegenstandes für eine Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
Unter engen gesetzlichen Grenzen kann der Pflichtteil durch letztwillige Verfügung auch entzogen werden. Dies bedarf jedoch längerer Begründung.