Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Wohin mit dem „Letzten Willen“?

Sicherheit durch das Testamentsregister

 

Wie viele Testamente in Deutschland existieren kann nur geschätzt werden. Die Zahl der bislang durch die jeweiligen Standesämter eigenständig geführten Register umfasst insgesamt ca. 18 Millionen Karteikarten, lediglich bezogen auf hinterlegte Testamente. Um aufwendige und langwierige Anfragen im Fall des Versterbens einer Person entbehrlich werden zu lassen, wurde zum 01.01.2012 das Zentrale Testamentsregister eingeführt. Wer etwas zu vererben hat und seine Erbfolge selbst bestimmen will, der errichtet ein Testament. 

 

Dies kann er entweder notariell oder in handschriftlicher Form tun. Im Falle der Handschriftlichkeit stellte sich bislang die Frage, wohin mit dem „Letzten Willen“. Wem eine häusliche Aufbewahrung trotz gesetzlicher Ablieferungsverpflichtung für den „Finder“ zu unsicher war, der hinterlegte dieses beim Nachlassgericht. Die Hinterlegung wurde dem für den Erblasser zuständigen Geburtsstandesamt mitgeteilt und dort registriert. Starb ein Testator später, so bedurfte es unter Umständen zunächst einer Information hierüber vom Standesamt des Sterbeortes an das Standesamt des Geburtsortes und von diesem dann einer Nachricht an das Amtsgericht als Hinterlegungsstelle. 

 

Die Einführung des Zentralen Testamentsregisters macht dieses Informationsverfahren nunmehr obsolet. Hinterlegt eine Person sein handschriftliches Testament beim Amtsgericht, so werden von dort aus direkt die erforderlichen Informationen elektronisch an das Register gemeldet. Somit wird gewährleistet, dass im Todesfall eine schnelle und sichere Informationen der entsprechenden Stellen und folglich auch die Eröffnung des Testaments zeitnah erfolgt. Im Register gespeichert werden lediglich Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde selbst. Der Inhalt des Testaments wird hingegen nicht registriert. Doch vor der Frage des Registrierens steht noch immer die Frage des Errichtens eines Testaments. Rechtlicher Rat zu dieser Frage hilft jedenfalls, späteren Streit zwischen den Erben oder übergangenen Angehörigen zu vermeiden.