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„Berliner Testament“ als Auslaufmodell?
Die Ideallösung der Vermögensnachfolge von Ehegatten mit gemeinsamen Kindern liegt im „Berliner Testament“. Meint man jedenfalls. Nicht nur aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht ist diese Form des gemeinschaftlichen Testaments in der Praxis jedoch mehr als fragwürdig.
Durch den Grundtypus eines „Berliner Testaments“ setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen zugleich, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten der Nachlass sodann einem Dritten, zumeist dem Kind/ den Kindern zufallen soll. Die Sicherung der Versorgung des überlebenden Ehegatten steht hierbei oft im Vordergrund. Diese kurze und verständliche Regelungsform der Vermögensnachfolge machte das „Berliner Testament“ unter potentiellen Erblassern beliebt, weshalb auch Anwaltskollegen noch jetzt diese Form der letzt-willigen Verfügung ihren Mandanten gern empfehlen. Doch beleuchtet man die Auswirkungen einer solchen Verfügung genauer, überwiegen die Nachteile gegenüber der unkomplizierten Abfassung. Denn in der Regel bewirkt diese Art des Testaments eine Bindungswirkung des überlebenden Ehegatten dahingehend, dass er die einmal getroffene Schlusserbenfolge nicht mehr einseitig abändern kann. Die Bindungswirkung kann weder durch ein neues Testament noch dadurch umgangen werden, dass der überlebende Ehegatte noch zu Lebzeiten das gesamte Vermögen an Dritte verschenkt, da dem testamentarisch Bedachten insofern Rückforderungsansprüche gegen den Beschenkten zustünden. Die einmal getroffene Anordnung der Erbfolge nach dem Letztversterbenden kann folglich nur durch beide Ehegatten gemeinsam aufgehoben werden. Da aber die Entwicklung und das Verhalten des z. B. bedachten Kindes zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht absehbar sind, birgt diese Form des Testaments enorme Gefahren in sich. Dies umso mehr, als die Kinder bei Fehlen entsprechender Klauseln, nach dem Tod des Erstversterbenden nicht daran gehindert sind, ihren gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen. Dieser Umstand gewinnt an Brisanz, wenn sich das Gesamtvermögen in dem über Jahre hart ersparten Eigenheim der Ehepartner erschöpft.
Aber auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht ist das „Berliner Testament“, wie bereits angeführt, nicht selten nachteilig, da es hierbei zu einer Mehrfachbesteuerung insgesamt kommt.
Aufgrund der weitreichenden Nachteile dieser Testamentsform sollte eine Nachfolgeregelung stets am konkreten Einzelfall, auch unter Berücksichtigung des Familien- und Steuerrechts, erarbeitet werden. Sie sollten sich daher stets an einen in diesen Bereichen tätigen Rechtsanwalt wenden.