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Veröffentlichungen

Geschenkt ist geschenkt? - Grundstücksschenkungen und Pflichtteilsansprüche

Die Eltern sind Eigentümer eines Hausgrundstücks. Während die Tochter im Haus der Eltern lebt und sich um diese kümmert, sind die beiden Söhne schon lange ausgezogen und halten kaum noch Kontakt. Die Eltern wollen nun der Tochter etwas Gutes tun und ihr das Grundstück schenken. Gleichzeitig wollen sie aber auch weiterhin im Haus wohnen und den Garten weiter pflegen. Da die Tochter wenig Geld hat, befürchten sie zudem, dass im Falle des Versterbens der Eltern die Söhne Ausgleichszahlungen von der Tochter haben wollen. Dies deshalb, weil durch die Schenkung das Erbe der Söhne verringert wird und diese hierdurch möglicherweise insbesondere Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen könnten. Betrachtet man die reine Grundstücksschenkung, so sind diese Befürchtungen nur bedingt begründet.

 

Sind beim Erbfall 10 Jahre seit er Leistung der Schenkung vergangen, so bleibt die Schenkung bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt. Aber Vorsicht! Diese Frist kann unter bestimmten Bedingungen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnen. Bei Schenkungen unter Eheleuten etwa beginnt die Frist erst mit der Scheidung der Ehe. Wenn und soweit die Eltern für sich hier ein Nießbrauchsrecht vereinbaren, um das Haus und den Garten in vollem Umfang weiter nutzen zu können, so beginnt die Frist erst mit Beendigung des Nießbrauchs, d. h. mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Diese für die Eltern und die Tochter ungünstigen Folgen können sich jedoch durch die Vereinbarung eines Wohnrechtes vermeiden lassen. Wenn die Erblasser und das Kind gemeinsam im Haus wohnen, können sie dem Kind das Hausgrundstück schenken und sich ein Wohnrecht an den von ihnen genutzten Räumen vorbehalten. Der Wert des Hausgrundstücks schmilzt mit jedem Jahr ab. Nach 10 Jahren wird der Pflichtteil nicht mehr ergänzt. Der Bundesgerichtshof hat jüngst diese Praxis bestätigt. Dennoch kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des Wohnrechtes an. Ist dies zu umfassend, kann auch in diesem Fall der Beginn des Fristlaufs gehindert sein. Für die Erblasser bedeutet das Wohnrecht natürlich das Risiko, dass das Kind nicht mehr davon ausgeschlossen werden kann, die Immobilie mitzubenutzen. Wenn sich das Verhältnis abkühlt, kann dies für die Beteiligten problematisch werden. In jedem Fall sollte zuvor gut überlegt werden, welche Gestaltungsmöglichkeit man wählen möchte.