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Veröffentlichungen

Das neue Erbschaftsteuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht hatte das bestehende Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung zu treffen. Diese Frist hatte die Bundesregierung nicht gehalten. Erst nachdem das Verfassungsgericht im Sommer ankündigte, sich erneut mit der Frage beschäftigen zu wollen, kam es in der Großen Koalition zu einem Kompromiss. Am 29.09.2016 wurde die gesetzliche Regelung vom Bundestag verabschiedet, die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 14.10.2016. Die Regelungen des neuen Gesetzes treten "rückwirkend" zum 01.07.2016 in Kraft.

 

Zu den gesetzlichen Veränderungen sind im Wesentlichen drei Punkte festzuhalten: Erstens ist es der Großen Koalition entgegen vieler Erwartungen gelungen, sich auf einen Kompromiss zu einigen, sodass die "erhoffte Situation" des Fehlens einer gesetzlichen Regelung und damit des praktischen Fehlens von Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht eingetreten ist. Zweitens ist es der Bundesregierung nicht gelungen, sich auf eine grundlegende Reform des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechtes zu einigen. Es wurden tatsächlich nur die ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gerügten Normen geändert. Drittens betreffen diese Änderungen nur wenige Fälle, nämlich die Schenkung bzw. Vererbung von Betriebsvermögen. Alle übrigen Werte; Bar- und Bankvermögen, Immobilien sowie die grundsätzlichen Steuerklassen und Freibeträge bleiben unverändert.

 

Die Änderungen hinsichtlich des Betriebsvermögens führen zu einer Einschränkung des von der Besteuerung ausgenommenen Betriebsvermögens. So muss auch weiterhin das Unternehmen in seinem Bestand für die Dauer von fünf bzw. sieben Jahren fortgeführt werden (sogenannte Lohnsummenregelung). Allerdings gilt eine Ausnahme von dieser Pflicht zur Fortführung nunmehr nur für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (in der alten Regelung bis zu 20 Beschäftigte). Im Detail bestehen eine Reihe von Fristen und Wahl- bzw. Optionsmöglichkeiten. Wie zu erwarten war, handelt es sich nicht um eine Steuervereinfachung.