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Veröffentlichungen

Virtuelle Unsterblichkeit? – Der digitale Nachlass

Was wären wir ohne Internet, PC und Smartphone? Ein Leben ohne die vielen technischen Helfer ist für viele Menschen nicht mehr vorstellbar. Was geschieht aber mit den „Online-Rechtsbeziehungen“ und den zahlreichen Daten eines Menschen, wenn er verstirbt? Dies ist rechtlich jedenfalls noch weitgehend ungeklärt. Das Kammergericht in Berlin hatte jüngst über den Fall zu entscheiden, ob die erbberechtigten Eltern ihres tödlich verunglückten Kindes dessen Facebook-Daten einsehen dürfen. Das Gericht hatte diese Frage mit Hinweis auf das Post- und Fernmeldegeheimnis verneint. Der Streit um die Vererblichkeit digitaler Daten geht also in die nächst Runde. Aus erbrechtlicher Sicht gilt für den digitalen ebenso wie für den „analogen“ Nachlass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, d.h. das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes mitsamt allen Rechten und Pflichten auf den oder die Erben über.

 

Was geschieht aber mit höchstpersönlichen Daten des Erblassers? Wird das Eigentum an der „Hardware“ des Erblassers (Computer, Smartphone…) vererbt, so gilt dies grundsätzlich auch für die darauf gespeicherten Daten. Fernen gehen auch vertragliche Rechte und Pflichten aus Online-Beziehungen jeglicher Art auf den oder die Erben über. Das gleiche gilt etwa auch für die Nutzung sozialer Netzwerke (facebook, twitter…). Der Erbe tritt hier in die vertraglichen Beziehungen des Erblassers ein. Unsicherheit besteht jedoch in der Frage, ob E-Mail-Anbieter verpflichtet sind, die noch auf ihrem Server lagernden Mails des Verstobenen nach dem Erbfall den Erben herauszugeben. Die ist mit Blick auf das auch nach dem Tode bestehenden Persönlichkeitsrecht des Erblassers umstritten. Rechtsklarheit kann hier mit einer sog. digitalen Vorsorgevollmacht geschaffen werden. Hierbei kann bestimmt werden, welche Person Zugriff auch auf persönliche Mails und Einträge haben darf. Insofern sollte auch hier der private Gestaltungsspielraum ausgenutzt werden.