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Versicherungsverträge von Verstorbenen – Was ist zu tun
Stirbt ein geliebter Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollten Angehörige darauf achten, dass sie rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Dabei ist bei Versicherungsverträgen im Falle des Todes des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
In diesem Zusammenhang ist zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden: Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, Letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeit-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist hier nicht nötig. Allerdings sollten die Angehörigen den Versicherer so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind Sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet.
Etwas anderes gilt bei sachgebundenen Versicherungen. Hierzu zählen etwa die Kfz-Versicherung, die Hausratversicherung oder die Haftpflichtversicherung. Diese Versicherungen laufen im Todesfall in der Regel weiter. Die Hausratversicherung des Verstorbenen ist im Erbfall noch bis zu zwei Monaten nach seinem Tod gültig. Ist ein Ehepartner vorhanden, geht der Vertrag automatisch auf ihn über. Sollte der Erbe den Hausrat nicht übernehmen, wird der Vertrag hier spätestens nach der Wohnungsauflösung wegen Interessenwegfalls beendet und der Jahresbeitrag anteilig zurückerstattet. In allen Fällen gilt, dass es auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen ankommt. Diese sollten im Einzelfall stets hinzugezogen werden. Für den Nachweis des Todesfalls genügt den Versicherungen in der Regel eine einfache Kopie der Sterbeurkunde. Nur die gesetzliche Rentenversicherung benötigt ein Original. Um Versicherungen über den Todesfall des Angehörigen zu informieren, reicht eine E-Mail. Ein handschriftlich unterschriebener Brief ist nicht notwendig.