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Veröffentlichungen

Das gemeinsame Konto nach dem Tod eines Ehegatten

Ehegatten haben häufig gemeinsame Konten. Sie führen diese meist als „Oder-Konten“ in der Weise, dass jeder Ehegatte allein über das gesamte Guthaben verfügen kann. Man spricht hier auch über die sogenannte Einzelverfügungsberechtigung. Auf den Formularen der Banken steht, dass ein Ehegatte nach dem Tod des anderen das Konto auflösen oder auf sich umschreiben kann. In der Praxis wird in der Regel die Hälfte des Guthabens am Todestag als Nachlassgegenstand angesehen. Das bedeutet, dass die Hälfte des bestehenden Kontovermögens als Nachlassvermögen des Verstorbenen gilt. Diese gängige Ansicht hat nunmehr jüngst durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg eine Wendung erfahren. In dem Fall hatte das Gericht entschieden, dass die vorerwähnte Befugnis zur Umschreibung des Kontos als ein Vertrag zugunsten des anderen Ehegatten auf den Todesfall und damit als eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten angesehen werden kann.

 

Das bedeutet also im Ergebnis, dass die Hälfte des Kontovermögens nicht mehr in den Nachlass fällt, sondern schon vorab auf den anderen Ehegatten übertragen (quasi geschenkt) worden ist. Für den Fall, dass nicht der andere Ehegatte, sondern ein anderer Erbe des Verstorbenen ist, hat das natürlich Auswirkungen auf das Nachlassvermögen, was ihm hinterlassen wird. Es vermindert sich insoweit um den Anteil auf dem gemeinsamen Ehegattenkonto. Abgesehen von den immer noch möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen für nahe Angehörige (etwa Kinder) erhalten nicht pflichtteilsberechtigte Erben (z. B. die Geschwister des Erblassers) von den Konten also nichts. Nimmt man an, dass der Vermögensanteil auf einem gemeinschaftlichen Ehegattenkonto nicht in den Nachlass fällt, dürften im Grunde auch keine Beerdigungskosten von diesem Gemeinschaftskonto getragen werden. Denn dieses soll ja allein dem anderen Ehegatten zustehen. Die Beerdigungskosten sind aber Nachlassverbindlichkeiten. Wie sich diese Rechtsprechung in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.