Startseite Veröffentlichungen Erbrecht u. Erbschaftssteuerrecht Testieren in der Not – Das sogenannte Nottestament
Veröffentlichungen
Testieren in der Not – Das sogenannte Nottestament
Während die Abfassung einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht zu Zeiten geschieht, in welchen man noch Herr seiner Sinne ist und zukünftige Regelungen tatsächlich noch selbst bestimmen kann, so kann es passieren, dass plötzlich und unerwartet eine lebensgefährliche Situation eintritt und noch keinerlei Regelungen, bezogen auf den eigenen Nachlass, getroffen worden sind. In dieser Situation kann ein sogenanntes Nottestament helfen. Der Gesetzgeber hat für ein solches sogenanntes Nottestament klare formale Vorschriften aufgestellt. Hierfür müssen in jedem Fall zwei Bedingungen erfüllt sein, um ein Nottestament zu erstellen. Die betreffende Person befindet sich in akuter Lebensgefahr, sodass die spätere Aufsetzung eines ‚normalen‘ Testaments unter Mitwirkung eines Notars oder handschriftlich nicht mehr möglich ist und der Ort, an dem sich die nunmehr sterbende Person befindet, ist für keinen Notar erreichbar. Die Person vermag auch nicht selbst ein handschriftliches Testament zu errichten. Grundsätzlich gibt es drei Formen des Nottestament.
Das sogenannte Bürgermeistertestament wird vom jeweiligen Bürgermeister der Kommune erstellt, der eine Niederschrift in Gegenwart von zwei Zeugen anfertigt. Beim sogenannten Drei-Zeugen-Testament wird die Erklärung des letzten Willens gegenüber drei Zeugen abgegeben. In diesem Fall muss ebenso eine Niederschrift erstellt werden, die vom Erblasser jedenfalls genehmigt und von allen anwesenden Beteiligten unterschrieben werden muss. Schließlich und endlich gibt es noch das sogenannte Seetestament. Dieses ähnelt in seiner Abfassung ebenfalls dem Drei-Zeugen-Testament.All diese Testamente haben nur einen vorläufigen Charakter. Sie werden grundsätzlich drei Monate nach ihrer Errichtung unwirksam, wenn der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein Testament selbst zu errichten. Wirksam bleibt ein Nottestament nur dann, wenn es den Anforderungen eines eigenhändigen Testamentes entspricht.