Veröffentlichungen
Noch einmal: Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen
Zum Jahresende hatte der Bundesgerichtshof Bankrechtlern viel Arbeit beschert. Mit zwei Entscheidungen zur Frage der Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren hat der BGH am 28.10.2014 festgelegt, dass Rückforderungsansprüche von 2005 bis 2011 zu Unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren zum 31.12.2014 verjähren.
Der BGH hatte bereits am 13.05.2014 entschieden, dass die von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. In dieser Entscheidung hatte das Gericht jedoch nicht geklärt, wann die Erstattungsforderungen betroffener Kunden verjähren. In seinen neuen Entscheidungen vom 29.10.2014 hat der BGH zum einen die Unzulässigkeit der Bearbeitungsgebühren bestätigt. Darüber hinaus hat er festgestellt, dass Kunden eine gerichtliche Geltendmachung vor Ablauf des Jahres 2011 aufgrund der unsicheren Rechtslage nicht zugemutet werden konnte, die 3-Jahres-Frist für die Verjährung also am 31.12.2011 zu laufen begann.
Übersetzt heißt dies, dass alle Bearbeitungsentgelte, die 2011 und früher gezahlt wurden, bis 31.12.2014 geltend gemacht werden mussten. Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, konnten verschiedene Schritte eingeleitet werden. Zum einen konnte die Forderung gerichtlich geltend gemacht oder ein Schiedsverfahren beim Ombudsmann der Banken eingeleitet werden. Allein ein Schreiben an die Bank reichte zur Verhinderung der Verjährung leider nicht aus. Hier musste die Bank rechtzeitig erklären, dass sie gegen die Forderungen des Kunden keine Verjährung einwenden wird. Dies haben viele Banken getan. Auch in den Rechtsabteilungen der Banken dürfte zum Jahreswechsel ein enormer Arbeitsdruck geherrscht haben. Die Anforderungen der Kunden sind zu Tausenden eingegangen und wurden zunächst mit Standardschreiben beantwortet.
Wer ein solches Schreiben erhalten hat, kann nun nicht wiederum Jahre bis zur Klärung der Angelegenheit warten. Innerhalb der nächsten sechs Monate ist zu klären, ob die Bank die Forderung auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr endgültig anerkennt oder aber dieser Forderung widerspricht. Im zweiten Fall müsste die Forderung doch noch gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach den vorliegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind längst nicht alle Streitfragen geklärt. So hat der BGH bisher lediglich zu "klassischen Verbraucherdarlehen" entschieden. Ob diese Rechtsprechung auch auf Immobiliendarlehen, Darlehen von Unternehmern oder aber bei Bausparkassen aufgenommenen Darlehen gilt, bedarf noch der Klärung.