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Zur Verjährungsfrist bei unzulässigen Bankgebühren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.05.2014 entschieden, dass die von den Banken erhobenen Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Auf Banken kommen eventuell Rückforderungsansprüche in Höhe von mehreren Milliarden Euro zu.
Gegenstand der Entscheidungen waren zwei Klagen gegen die Postbank und die National-Bank. Es ging um vorgefertigte Vertragsklauseln, nach denen der Verbraucher für den Kredit nicht nur Zinsen zahlen sollte, sondern auch ein sogenanntes Bearbeitungsentgelt, welches laufzeitunabhängig war und 1 % der Kreditsumme betrug.
Das höchste deutsche Zivilgericht entschied nun, dass diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen. In der Begründung heißt es u. a., dass Banken damit Kosten für jene Tätigkeiten auf die Kunden abwälzten, die sie in eigenem Geschäftsinteresse erbrächten oder zu denen sie rechtlich verpflichtet seien.
Die Verteidigung der Banken geht dahin, dass das Bearbeitungsentgelt als Preisbestandteil immer transparent gewesen sei. Dem Kunden seien die Gesamtkosten seines Kredits deutlich vor Augen geführt worden.
Zahlreiche Oberlandesgerichte, hatten bislang zugunsten der Verbraucher entschieden. Was bisher fehlte, war ein höchstrichterliches Grundsatzurteil. Die Entscheidung war daher mit Spannung erwartet worden. Die Banken könnte das Urteil viel Geld kosten. Unzählige Verbraucher haben in den vergangenen Jahren gegen die Klauseln geklagt. Allerdings hatte der BGH nicht geklärt, wann die Erstattungsforderungen betroffener Kunden verjähren.
Grundsätzlich gilt die dreijährige allgemeine Verjährungsfrist. Mit einem neuen Urteil vom 29.10.2014 hat der BGH die Verjährungsfrist jetzt aber bis zum 31.12.2014 festgesetzt. Sofern die Bank ein Bearbeitungsentgelt einseitig festgelegt hat, können die Verbraucher dieses vom Kreditinstitut zurückfordern, im Zweifel muss aber bis zum Ende des Jahres Klage erhoben sein.