Veröffentlichungen
Bearbeitungsgebühr bei Bankdarlehen
Gerichte entscheiden zu Gunsten von Verbrauchern
In den Darlehensverträgen der Kreditinstitute sind regelmäßig Bearbeitungsgebühren ausgewiesen. Diese Bearbeitungsgebühren fallen in unterschiedlicher Höhe an. Sie müssen zwar bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt werden, um eine Vergleichbarkeit der Darlehenskonditionen zu gewährleisten. Unabhängig davon stellen sie für den Verbraucher eine Belastung dar, da nicht der gesamte Darlehensbetrag ausgezahlt wird. Der Finanzierungsbedarf muss entsprechend höher angesetzt werden.
Die Banken machen mit den Gebühren Kosten für die Bearbeitung des Darlehensvertrages, die z. B. für die Prüfung der Bonität des Schuldners entstehen, geltend.
Verschiedene Obergerichte haben inzwischen entschieden, dass eine Bearbeitungsgebühr (zumindest im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht wirksam vereinbart werden kann, so die Oberlandesgerichte in Bamberg und Karlsruhe. Eine andere Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Celle. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom September 2011, in dem es die Bearbeitungsgebühr ebenfalls für unzulässig hielt, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die verurteilte Bank hat in dem Verfahren die Revision (leider) zurückgenommen, sodass zu dieser Frage keine höchstrichterliche und vor allem keine einheitliche Rechtsprechung existiert.
Darauf berufen sich die meisten Banken, die zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr aufgefordert werden. Allerdings ist festzuhalten, dass eine Vielzahl von Oberlandesgerichten der Auffassung ist, dass die Bearbeitungsgebühr unzulässig wäre. Es spricht auch viel dafür, dass die Revision zurückgenommen wurde, weil die in Dresden verklagte Bank keine großen Erfolgsaussichten für das Verfahren gesehen hat.
In den Fällen, in denen eine Bearbeitungsgebühr abgerechnet wurde, bleibt daher anzuraten, diese von dem Kreditinstitut zurückzufordern. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ist zu beachten.