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Veröffentlichungen

Überweisung, Lastschrift und Co. Oder wenn das Konto plötzlich leer ist.

Für die Zahlung offener Rechnungen stehen dem Bankkunden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann eine Überweisung in Auftrag geben, seinem Vertragspartner die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilen oder aber einen Scheck übersenden. Insbesondere wenn der Empfänger des Geldes weiter entfernt ist, stellt dies im Verhältnis zur Übergabe von Bargeld den besseren Weg dar.

Was aber, wenn einem beim Blick auf den Kontoauszug auffällt, dass Geld vom Konto „abgebucht“ wurde, ohne dass der Kontoinhaber dies veranlasst hat. Zunächst einmal ist zu betonen, dass es wichtig ist, regelmäßig seine Kontoauszüge zu kontrollieren, um so etwaige Unregelmäßigkeiten festzustellen. Eine Lastschrift ist relativ einfach wieder rückgängig zu machen. Da der Zahlungsempfänger gegenüber seiner Bank nicht nachweisen muss, tatsächlich zur Ausführung der Lastschrift berechtigt zu sein, reicht es bei dem belasteten Bankkunden aus, dass er der Lastschrift innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird der Geldbetrag auf das Konto des Bankkunden zurückgebucht.

Größere Eile ist im Fall der nicht autorisierten Überweisung geboten. Eine Überweisung kann nicht einfach widerrufen werden, nachdem sie ausgeführt wurde. Sollte hier jedoch einen Betrug vorliegen, kann die Empfängerbank aufgefordert werden, das Geld zurück zu überweisen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Inhaber des Empfängerkontos das Geld nicht bereits abgehoben hat. Das Risiko hierfür trägt meist der Inhaber des belasteten Kontos. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bank z. B. den Überweisungsträger nicht geprüft hat, muss diese für den Schaden haften. Werden also Überweisungen festgestellt, die nicht selbst in Auftrag gegeben wurden, muss sofort die eigene Bank hierüber informiert und aufgefordert werden, schnellstmöglich Kontakt mit der Empfängerbank aufzunehmen. Hierbei kann es durchaus um Stunden gehen.