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Veröffentlichungen

Aufklärungspflichten von Banken bei der Darlehensvergabe

Das Landgericht Berlin hat in einer Entscheidung von Juni 2010 die Aufklärungspflichten von Banken bei der Darlehensvergabe verschärft.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Bankkunde eine Eigentumswohnung kaufen und diese mit einer Darlehenslaufzeit von über 25 Jahren finanzieren. Bei seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen war die Darlehensrate aufzubringen. Allerdings war der Darlehensnehmer bereits 60 Jahre alt, die Rente stand kurz bevor. Mit dem geringeren Renteneinkommen waren die Darlehensraten nicht mehr zu zahlen.
Das Landgericht hat nunmehr entschieden, dass die Bank ihren Kunden darüber aufklären muss, dass eine störungsfreie Finanzierung (Rückzahlung des Darlehens) nicht wahrscheinlich ist, wenn sich dies aus den Rahmendaten des Darlehens einerseits und den persönlichen und wirtschaftlichen Einkommensverhältnissen des Bankkunden andererseits ergibt. Insbesondere sei eine solche Aufklärungspflicht gegeben, wenn ein Darlehen weit über den Renteneintritt hinaus zu tilgen sei. Man könnte annehmen, dass eine solche Prüfung bereits im Eigeninteresse der Bank vorgenommen wird, da ansonsten droht, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt wird. Verantwortungsvolle Kreditinstitute werden auch so verfahren.
Mit seiner Entscheidung zur Aufklärungspflicht geht das Landgericht jedoch weiter und schützt den Darlehensnehmer auch vor unüberlegter Darlehensaufnahme. Sofern die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstößt, droht ihr nicht nur der Ausfall der Kreditrückzahlung. Sie macht sich auch gegenüber dem Darlehensnehmer schadensersatzpflichtig. Der Darlehensnehmer ist so zu stellen, als ob er den Darlehensvertrag und auch das mit dem Darlehen finanzierte Geschäft nicht eingegangen wäre. Im dem Fall, den das Landgericht Berlin entschieden hatte, musste die Bank die bereits gezahlten Darlehensraten an den Darlehensnehmer gegen Übertragung der Eigentumswohnung auf sie zurückzahlen.