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Veröffentlichungen

So sicher wie die Bank von England

Im Zeichen der Finanzkrise hat diese Redewendung eine andere Bedeutung gewonnen. Die Angst des Anlegers um sein Erspartes ist gewachsen. Der Zusammenbruch der amerikanischen Bank Lehmann Brothers oder die Insolvenz und Verstaatlichung der isländischen Kaupthing Bank haben auch bei deutschen Sparern für Verluste gesorgt. In diesem Zusammenhang sind verschiedene aktuelle Gerichtsentscheidungen beachtlich.

Mit einem Urteil vom 14.07.2009 hat der BGH als höchstes deutsches Zivilgericht zugunsten von Sparern darüber entschieden, dass eine Bank besondere Informations- und Aufklärungspflichten hinsichtlich des Umfangs und der Höhe der Sicherung von Spareinlagen trifft. In dem konkreten Fall hatten die Klägerinnen ihr Vermögen bei der BFI Bank AG in Form von Sparbriefen und Festgeld angelegt. Die Spareinlagen betrugen mehr als 20.000,00 €. Die BFI Bank war kein Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.. Mit diesem übernehmen die angeschlossenen Banken untereinander eine Absicherung der Spareinlagen über die gesetzlich verbriefte Einlagensicherung hinaus. Diese hat die Bundesregierung im Zeichen der Finanzkrise von bisher 20.000,00 € auf nunmehr 50.000,00 € angehoben. Die Kanzlerin sprach davon, dass die Spareinlagen sicher seien und verunsicherte zunächst alle!

Da die BFI Bank der freiwilligen Sicherung nicht beigetreten war, erhielten die Klägerinnen lediglich 20.000,00 € aus der gesetzlichen Einlagensicherung und klagten nunmehr auf den Differenzbetrag. Der BGH hat zwar entschieden, dass es völlig ausreicht, wenn die Bank in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, also im Kleingedruckten, darauf hinweist, welche Form der Einlagensicherung existiert. Etwas anderes gilt nach den Bundesrichtern aber dann, wenn die Kunden im Gespräch mit der Bank deutlich machen, dass ihnen insbesondere an der Sicherheit des angelegten Betrages gelegen ist. Dann, so der BGH, besteht eine besondere Beratungspflicht der Bank und diese kann im Zweifelsfall auch keine eigenen Produkte empfehlen, wenn sie nicht die vollständige Rückzahlung des angelegten Betrages sicherstellen kann. Hier werden die Sparkassen sicherlich gern auf die so genannte Gewährträgerhaftung hinweisen, denn für alle Sparkassen stehen letztendlich die Eigentümer, das sind die Städte und Landkreise und somit wir alle als Steuerzahler ein.

In einer anderen, vielfach diskutierten Frage, der Entschädigung von Käufern sogenannter Zertifikate der Lehmann Brothers, hat das Landgericht Frankfurt / Main am 31.08.2009 entschieden, dass die verkaufende Bank dem Anleger den kompletten Kaufpreis für die Zertifikate zurückerstatten muss. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, stellt aber einen Wandel in der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt dar, welches bisher entsprechende Schadenersatzansprüche abgelehnt hatte. In dem nunmehr verkündeten Urteil geht das Gericht von weitgehenden Aufklärungspflichten der Bank aus und verweist ausdrücklich darauf, dass die in dem Verkaufsprospekt enthaltenen Hinweise auf einen möglichen Totalausfall nicht ausreichend seien. Vielmehr hätte die Bank im Gespräch ausdrücklich auf die Risiken der Zertifikate hinweisen und eine entsprechende Belehrung im Prozess auch beweisen müssen. Besonders interessant an dem Fall ist, dass es sich bei dem Kläger nicht, wie so oft, um eine in Bankangelegenheiten unerfahrene Hausfrau oder einen Rentner handelte, sondern um einen Rechtsanwalt. Auch hier konnte sich die Bank nicht hinter dem vermeintlichen Wissen und der Erfahrung des Anlegers verstecken. Insgesamt scheint bei den Gerichten vor dem Hintergrund der Finanzkrise eine anlegerfreundlichere Sichtweise Einzug zu halten. Leider geht es aber immer nur um Schadensbegrenzung.