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Veröffentlichungen

Besser als Bargeld

Es gibt wohl kaum jemanden, der es noch nicht benutzt, das berüchtigte Plastikgeld. Millionen von EC-Bank- oder Sparkassenkarten sind im Umlauf. Wir setzen diese Form des Zahlungsmittels ein, ohne uns über dessen Sicherheit Gedanken zu machen.

Zum einen erklären uns die Banken, dass diese Form der Zahlung sicherer als Bargeld sei. Zum anderen ist in jedem zweiten Krimi zu sehen, wie Schüler mit ihrem Computer im heimischen Kinderzimmer die Geheimzahl entschlüsseln. Was entspricht von beiden Szenarien der Realität?

Der Unterzeichner hat unlängst in zweiter Instanz einen Fall verhandelt, bei dem mit einer EC-Karte unter Einsatz der Geheimzahl von Geldautomaten innerhalb einer Woche 7.000 DM abgehoben wurden (die Geschehnisse liegen noch vor der Zeit des Euro). Die Klägerin, deren Konto mit den Abhebungen zunächst belastet wurde, verlangte die Rückzahlung der 7.000 DM von der Bank. Hier muss man wissen, dass der Kunde nur dann für einen entstandenen Schaden haftet, wenn er diesen leichtsinnig oder gar vorsätzlich verursacht hat. Ein solcher Leichtsinn, der Jurist spricht von grober Fahrlässigkeit, wird immer dann angenommen, wenn die EC-Karte und die dazugehörige Geheimzahl zusammen aufbewahrt werden. Selbstverständlich behauptete die Klägerin, die Geheimzahl nicht zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt zu haben. Ebenso selbstverständlich behauptete die Bank, dass nur so zu erklären sei, dass der Dieb der EC-Karte innerhalb von wenigen Stunden nach dem Diebstahl in der Lage gewesen war, mit der Karte und der Geheimzahl Geld abzuheben. 

Das Amtsgericht war zunächst über die Frage, wie die EC-Karte abhanden gekommen ist, hinweggegangen und stürzte sich sofort auf die Frage, ob eine Geheimzahl problemlos zu entschlüsseln sei. Hierfür wurde ein teures Gutachten in Auftrag gegeben und die Jahre gingen ins Land. Nach drei Jahren stellte der Gutachter fest, dass man nicht genau sagen könne, ob eine Entschlüsselung der Geheimzahl möglich sei. Grundsätzlich ging er zwar von einer solchen Möglichkeit aus, beschrieb jedoch den hierfür notwendigen technischen Aufwand und stellte klar, dass die Computertechnik hierfür entweder 1.000.000 DM gekostet hätte oder aber dass sich 10.000 Nutzer des Internets zusammengeschlossen haben müssten. Letzteres dürfte nicht unbemerkt geblieben sein, die Investition von 1.000.000 DM für ein paar EC-Kartenmissbräuche dürfte sich auch nicht rechnen. Der Gutachter kam jedoch zu dem Schluss, dass unter den denkbar, wirklich denkbar ungünstigsten Umständen die Chance eines Erratens der Geheimzahl bei 1:72 liegen würde. Das reichte dem Gericht, um davon auszugehen, dass hier wohl ein solcher Fall des Rateglücks vorgelegen habe.

Das Landgericht betrachtete den Fall wieder einmal anders. Zwei Juristen haben oftmals drei Meinungen. Das Landgericht stellte nämlich auf die Frage ab, wie die Klägerin mit der EC-Karte umgegangen war. Diese hatte ihre EC-Karte im geparkten Auto gelassen. Immerhin soll sich die Karte in ihrer Handtasche befunden haben, welche hinter dem Fahrersitz auf dem Boden gestanden haben und mit einem Kissen abgedeckt gewesen sein soll. Schon hier lässt sich trefflich darüber streiten, ob Leichtsinn im Spiel war. Das Landgericht ging von einem leichtsinnigen Umgang der Klägerin mit der EC-Karte aus, da die Klägerin den Diebstahl ihrer Karte über eine ganze Woche nicht bemerkte. Das bedeutet, die Klägerin hatte ihre Handtasche (mindestens) eine Woche im Auto gelassen, ohne sich für deren weiteren Verbleib zu interessieren. An dieser Stelle kam es für die Entscheidung des Falles nicht mehr darauf an, ob Geheimzahlen zu entschlüsseln sind.

Wir sehen also, dass die Sicherungsmechanismen nur so gut sind, wie wir sie einsetzen. Wer sich beim Geldabheben über die Schulter schauen lässt oder seine Brieftasche unbeaufsichtigt lässt, öffnet dem Missbrauch Tor und Tür. In diesem Fall sind die EC-Karten sicherlich nicht sicherer als Bargeld, denn wer von uns trägt schon 7.000 DM ständig mit sich herum.