Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Kreditablösung

Als Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet man den Zinsausfallschaden, der einer Bank bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit entsteht. Die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung ist immer dann besonders interessant, wenn sich, wie in letzter Zeit, der Zinsmarkt stark zugunsten der Darlehnsnehmer verändert hat. Entschädigt werden soll die Bank für ihren Verwaltungsaufwand und den Zinsschaden, welcher auf einer rechtlich geschützten Erwartung beruht. Wenn ein Darlehen vor sieben Jahren mit einem Zinssatz von 5 % p.a. für 10 Jahre abgeschlossen wurde und jetzt vorzeitig zurückgezahlt wird, kann die Bank das zurückgezahlte Geld nicht mehr zum gleichen Zinssatz ausleihen. Die Differenz ist grundsätzlich als Vorfälligkeitsentschädigung zusätzlich vom Darlehensnehmer zu erstatten. In der Praxis wird die Vorfälligkeitsentschädigung vielfach als zu hoch empfunden. Hinsichtlich der Berechnung gibt es viele rechtliche Fragen. So hat z. B. der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein gewährtes Sondertilgungsrecht während der Vertragslaufzeit so einzubeziehen ist, als wäre es tatsächlich ausgeübt worden. D. h., das Darlehen ist mit dem theoretisch möglichst niedrigen Stand zur Berechnung der Entschädigung anzusetzen. Zu prüfen sind die von der Bank bei der Berechnung angesetzten Verwaltungskosten und der Risikozuschlag. Diesbezüglich lohnt sich fast immer die Einholung eines Gutachtens über die Verbraucherzentralen. Die komplizierten finanzmathematischen Berechnungen kann der Laie im Regelfall nicht nachvollziehen.

 

Grundsätzlich stehen den Banken zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden zur Seite, die Aktiv-Aktiv-Methode oder die Aktiv-Passiv-Methode. Bei der ersten Methode wird als Vergleichszinssatz die erneute Herausgabe des Geldes als Darlehen angenommen, bei der zweiten Methode wird unterstellt, dass die Bank das zurückgezahlte Darlehen in Pfandbriefe investiert. Da Pfandbriefe zurzeit kaum verzinst werden, erhöht sich hierdurch die Vorfälligkeitsentschädigung. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind beide Berechnungsmethoden zulässig.

 

Im Rahmen der aktuellen Zinsentwicklung bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand haben wird. Für eine Ablehnung der Aktiv-Passiv-Methode bedürfte es jedoch einer erneuten (geänderten) Entscheidung des Bundesgerichtshofs.