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Veröffentlichungen

Unzulässige Gebühr beim Bausparvertrag

Die Gerichte müssen sich immer wieder mit Gebühren beschäftigen, welche die Banken unzulässiger Weise von ihren Kunden verlangt haben. So wurde vor über zwei Jahren vom Bundesgerichtshof festgelegt, dass für Darlehensverträge von Verbrauchern keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden dürften. Dies hatte zu einer Klagewelle geführt. Hinsichtlich der Darlehensverträge, welche die Bausparkassen anbieten, war die Zulässigkeit einer Bearbeitungsgebühr jedoch lange umstritten. Die Gerichte hatten in den Vorjahren bereits entschieden, dass die Abschlussgebühr, welche beim Abschluss eines Bausparvertrages gefordert wird, zulässig sei.


Dies ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Bausparen bedeutet in vielen Fällen Sparen einerseits, die Aufnahme eines Darlehens andererseits. In der klassischen Bausparvariante wird nach Erreichen des Sparziels ein Darlehen zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse vereinbart. Die Bausparkassen haben für diese Darlehensverträge im Regelfall nochmals eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Mit Urteil vom November 2016 hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass diese Bearbeitungsgebühr ebenso wie die Bearbeitungsgebühr eines klassischen Darlehensvertrages zu behandeln sei. Der BGH stellte die Unzulässigkeit einer solchen Bearbeitungsgebühr auch für Bauspardarlehen fest.

 

Kunden von Bausparkassen, welche den Darlehensvertrag im Jahr 2014 oder später geschlossen haben und bei denen die Bausparkassen eine entsprechende Bearbeitungsgebühr verlangten, können diese nunmehr von der Bausparkasse zurückfordern. Dabei geht es oftmals um erhebliche Beträge, da eine Gebühr von 1 % der Finanzierung allein schon mehr als 1.000,00 € bedeuten kann. Der Anspruch besteht auf eine Auszahlung des Betrages, nicht einer Verrechnung mit der Darlehenssumme. Außerdem muss die Bausparkasse den Rückzahlungsbetrag mit 2,5 % über Basiszins verzinsen. Für Verträge vor dem Jahr 2014 könnte der Rückzahlungsanspruch verjährt sein. Sicher ist dies jedoch nicht, da bisher zur Verjährung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Legt man die Maßstäbe der Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehen, können sogar Bearbeitungsgebühren bis 2006 zurückgefordert werden, da erst mit dem Urteil des BGH im November 2016 feststand, dass der Kunde solche Rückzahlungsansprüche hat. In den Entscheidungen der unteren Instanzen waren diese Ansprüche noch abgelehnt worden.


Die Bausparkasse muss in jedem Fall zur Rückzahlung aufgefordert werden. Erfolgt dann immer noch keine Zahlung muss die Klage bis zum Ende dieses Jahres erhoben werden.