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Wohnimmobilienkreditrichtlinie - wie bitte?
Der einheitliche Verbraucherschutz in Europa treibt bisweilen Blüten, nicht nur wenn Krümmungsgrad einer Gurke geregelt wird. Auch der Sinn der Wohnimmobilienkreditrichtlinie lässt sich aus der Sicht deutscher Verbraucher nicht sofort erkennen.
In Deutschland wurde die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum 21.03.2016 umgesetzt und gilt als Geißel der Banken. Die nunmehr gesetzlich geforderte Kreditwürdigkeitsprüfung formiert erstmals zivilrechtlich die Pflicht des Darlehensgebers, vorab zu prüfen, ob der Darlehensnehmer imstande ist, das Darlehen aus dem laufenden Einkommen zu bedienen. § 505 a BGB enthält eine Prognosepflicht. Diese Regelungen sind aber auch für manche Verbraucher ein Graus. Sie führen dazu, dass gerade ältere Mitbürger bei der Darlehensvergabe nicht berücksichtigt bzw. die Darlehensanträge angelehnt werden. Das größte Problem stellt die Tatsache dar, dass für einen eventuellen Restbetrag des Darlehens die finanzierte Immobilie nicht als "Rückzahlungsmöglichkeit" berücksichtigt werden konnte. Unmittelbar nach der Einführung des Gesetzes ging die Zahl der Immobilienfinanzierungen zurück.
Mit dem Finanzaufsichtsergänzungsgesetz vom 06.06.2017 sah der Gesetzgeber bereits nach Ablauf eines Jahres gezwungen, das Gesetz zu ändern und z. B. Erleichterungen für Anschlussfinanzierungen und Umschuldungen für den Verbraucher einzuführen. Insgesamt änderte dies an der Folge, dass weite Teile der Bevölkerung von der Kreditvergabe ausgeschlossen bleiben, nur wenig.
Die Folgen einer fehlerhaften Prüfung sind für die Banken schwerwiegend. Sie verlieren unter Umständen ihr Recht auf Kündigung bei Zahlungsverzug und können auch nur noch einen geringeren Zinssatz verlangen. Da Die Prüfung im Wesentlichen auf der Basis der vom Verbraucher übermittelten Informationen erfolgt, müssen diese vom Darlehensnehmer umso sorgfältiger und umfangreicher zur Verfügung gestellt werden. Die Zahl der Papiere für einen Darlehensantrag wächst ständig.