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Entgelt für Treuhandauftrag bei Umschuldung von Baukrediten unzulässig
Das OLG Hamm hat am 04.11.2018 eine wichtige Entscheidung zu Bankgebühren getroffen. Lösen Kunden ihren Kredit durch eine andere Bank ab, darf die bisherige Bank kein Entgelt dafür verlangen, dass sie die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf den neuen Kreditgeber überträgt.
Im zugrunde liegenden Fall sah das Preisverzeichnis der Bank ein Bearbeitungsentgelt von 100 Euro für "Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen" vor. Bei einer solchen Umschuldung werden Grundschuld und Ablösesumme Zug um Zug zwischen den beteiligten Banken übertragen. Der bisherige Kreditgeber gibt die Grundschuld dann beispielsweise unter der Treuhandauflage frei, dass die ablösende Bank darüber erst nach Zahlung der Restschuld verfügen darf. Der neue Kreditgeber überweist daraufhin die Ablösesumme an die alte Bank.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass Kreditinstituten für die Treuhandabwicklung der Grundschuldübertragung kein Entgelt zustehe. Es gehöre zu ihren nebenvertraglichen Pflichten, dem Kunden den Wechsel zu einem anderen Kreditinstitut zu ermöglichen und die dafür benötigten Sicherheiten gegen Treuhandauflagen freizugeben.
In erster Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Klage der Verbraucherzentrale insoweit abgewiesen, jedoch rechtskräftig zu Gunsten der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Kreissparkasse bei einer vorzeitigen Kreditablösung kein Entgelt von 125 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf.
Bearbeitungskosten für Treuhandaufträge von 100 Euro und mehr verlangen derzeit noch viele Banken. Ob betroffene Bankkunden das Entgelt zurückfordern können, steht mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm allerdings noch nicht endgültig fest. Die Richter ließen die Revision beim Bundesgerichtshof zu und verwiesen auf die uneinheitliche Rechtsprechung: Im Jahr 2009 hatte das Oberlandesgericht Köln ein vergleichbares Treuhandentgelt für zulässig erklärt.