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Veröffentlichungen

Keine Bankgebühren für Übertragung von Sicherheiten

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10.09.2019 entschieden, dass eine Bank bei der Ablösung eines Darlehens und der Übertragung von Sicherheiten hierfür keine Gebühren verlangen kann. Bei Ablauf der Zinsbindungsfrist werden Immobiliendarlehen häufig von einer anderen Bank weiter finanziert. Zur Umsetzung dieser Finanzierung muss die bisher finanzierende Bank die zur Sicherheit dienende Grundschuld übertragen bzw. zur Löschung bringen. Hierfür wird der neuen Bank oftmals ein Treuhandauftrag erteilt, der besagt, dass die Löschung oder Abtretung der Grundschuld nur verwendet werden darf, wenn die bisherige Bank die Darlehensvaluta erhalten hat. Für diese Art von Treuhandaufträgen haben die Banken und Sparkassen bisher Gebühren erhoben.

 

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass eine solche Gebühr unzulässig ist. Als eine Preisnebenabrede unterliegt sie der Prüfungsmöglichkeit durch das Gericht. Die entsprechende Klausel steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Darlehensbestimmungen. Dem Darlehensnehmer als Sicherungsgeber steht aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels in Form einer Löschungsbewilligung, einer löschungsfähigen Quittung oder einer Abtretung der Grundschuld zu. Es liegt im eigenen Sicherungsinteresse des bisher finanzierenden Kreditinstituts, dass eine solche Freigabe unter Einbeziehung eines Treuhandauftrages erfolgt. Für die Wahrnehmung eigener Interessen kann die Bank gegenüber den Kunden keine Gebühren verlangen.

 

Da es sich bei der vorgenannten Vorgehensweise und den entsprechenden Klauseln um standardmäßig verwandte Regelungen handelt und das Urteil des Bundesgerichtshofs auch bereits abgeschlossene Sachverhalte betrifft, sollten Kunden prüfen, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre (Verjährungsfrist) solche Gebühren bezahlt haben. Diese könnten entsprechend zurückgefordert werden.