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Der Joker ist noch nicht tot
Mit dem 21.06.2016 galt für viele der Widerrufsjoker als tot. Was steckt hinter diesen drastischen Vergleich? Ein Darlehensvertrag kann innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung fängt die Widerrufsfrist nicht zu laufen an und der Darlehensvertrag kann "ewig" widerrufen werden. Für die Banken war dies ziemlich teuer und so hat der Gesetzgeber eine Frist zum 21.06.2016 eingeführt, bis zu der Altverträge widerrufen werden mussten. Außerdem gingen alle Beteiligten davon aus, dass die Banken ihre Widerrufsbelehrungen inzwischen rechtssicher gestaltet haben.
Aber es heißt nicht umsonst „Totgesagte leben länger“. Am 4. Juni 2019 hat der Bundesgerichtshof der Klage eines Kunden auf Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs eines Darlehensvertrages mit der Sparda-Bank stattgegeben. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht hatten die Klage zuvor abgewiesen. Die Widerrufbelehrung enthielt einen Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Kunde "seine Pflichten aus § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB … erfüllt hat". Der zitierte Paragraf bezieht sich auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Der Kunde der Sparda-Bank hatte den Darlehensvertrag jedoch tatsächlich in der Bankfiliale unterschrieben.
Nach Ansicht der BGH-Richter führte der entsprechende Hinweis zu einer widersprüchlichen Widerrufs Informationen. Die vorgenannten "Pflichten des Kunden" bestanden nicht und konnten vom Darlehensnehmer nicht eingehalten werden. Damit war unklar, wann die Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt.
Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass Kunden, welche Ihren bestehenden Darlehensvertrag ablösen wollen, die Widerrufsbelehrung überprüfen lassen sollten.