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Veröffentlichungen

Darlehensvertrag widerrufen: Und nun?

Bis Mitte des Jahres haben viele Verbraucher ihre alten Darlehensverträge widerrufen. Die Möglichkeit hierzu eröffnete die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Vielzahl der Widerrufsbelehrungen, die zwischen 2002 und 2010 in den Darlehensverträgen enthalten waren, unwirksam sind. Damit hatte die Widerrufsfrist nicht begonnen und die Darlehensverträge konnten noch im Jahr 2016 widerrufen werden. Interessant ist dies wegen der stark gefallenen Finanzierungszinsen für Immobilien. Allerdings musste der Widerruf von Altverträgen (vor 2010) aufgrund einer Gesetzesänderung bis spätestens zum 21. Juni 2016 erklärt werden.

Durch die zahlreichen Hinweise und Informationen haben viele Verbraucher eine entsprechende Widerrufserklärung noch vor dem 21. Juni 2016 an Ihre Bank geschickt. Das Ergebnis ist jedoch in vielen Fällen unbefriedigend: Die Banken erklären in kurzen Worten, manchmal allerdings auch in seitenlangen Schreiben, dass der Widerruf unwirksam sei; die Widerrufsbelehrung sei durch die Bank geprüft und für gut befunden; und zumindest könne der Widerruf nicht mehr nach so vielen Jahren erklärt werden, nur, weil die Zinsbedingungen jetzt besser seien, das Widerrufsrecht sei verwirkt.

Die Frage nach der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung kann bei genauer Prüfung beantwortet werden. Es existieren bereits eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit einzelnen Formulierungen in den Widerrufsbelehrungen auseinandersetzen und zu deren Wirksamkeit Stellung nehmen.

Zu dem letztgenannten Argument, der Frage der Verwirkung, hat kürzlich der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zugunsten der Verbraucher getroffen. Mit seinem Urteil vom 12.07.2016 (Az. XI Z. R 501/15) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es hinsichtlich der Ausübung des Widerrufs nicht auf die Motive des Verbrauchers ankommt. Der Verbraucher kann den Widerruf ohne Begründung erklären. Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist (weil sie mangels Belehrung nicht zu laufen begonnen hatte), handelt der Verbraucher nicht treuwidrig, wenn er den Vertrag erst nach Jahren widerruft. Diese Frage hatten zuvor verschiedene Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt, weshalb die Banken auch nach den Widerrufserklärungen nicht zu einer Rückabwicklung bereit waren. Die Situation ist nunmehr eine andere. Sollte der Widerruf vor dem 21.06.2016 erklärt worden sein, können dessen Wirkungen (die Rückabwicklung des Darlehens) jetzt auch durchgesetzt werden.