Veröffentlichungen
Darlehenswiderruf und Lebensversicherung
In der Zeit von 2002 bis 2010 sind vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen hinsichtlich abgeschlossener Darlehensverträge erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat dies zur Folge, dass die Darlehensnehmer den Darlehensvertrag noch immer widerrufen können. Diese Tatsache nehmen einige Rechtsanwälte zum Anlass, mit einem „kostenfreien Ausstieg“ aus Darlehensverträgen mit langer Laufzeit zu werben. Hierbei werden die Probleme des Einzelfalls jedoch oftmals nicht dargestellt, teilweise von den Kollegen nicht gesehen.
Der BGH hat im Mai diesen Jahres z. B. eine Einschränkung vorgenommen. Wer sein Darlehen mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelt hat, kann danach nicht auf Rückabwicklung der Versicherung durch das kreditgebende Institut hoffen. Gegenstand des Verfahrens war ein Darlehen, das mit einer Lebensversicherung abgesichert wurde, um den Kredit später damit abzulösen. Die Klägerin hatte beide 2002 abgeschlossenen Verträge im Jahr 2011 widerrufen. Hätte der BGH die Bank zur Rückabwicklung der Versicherung verurteilt, hätten die Raten zurückgezahlt werden müssen - eine Möglichkeit für die Verbraucher, ohne Verluste aus solchen Verträgen herauszukommen.
Bei dem Darlehen handele es sich jedoch weder um ein verbundenes Rechtsgeschäft nach § 358 Abs. 3 BGB noch sei es zusammen mit der Lebensversicherung als wirtschaftliche Einheit zu sehen, begründete der XI. Senats sein Urteil (Az.: XI ZR 406/13).
Die BGH-Entscheidung betrifft eine große Zahl von Verträgen in einem Volumen von mehreren Milliarden Euro. Den Kunden bleibt nun lediglich die Möglichkeit, die an ihre Darlehen gekoppelten Lebensversicherungen im Zweifelsfall ebenfalls zu kündigen und lediglich den Rückkaufswert zu erhalten - oder die Beiträge weiter zu bezahlen. Der Kunde muss allerdings den vollen Darlehensbetrag an die Bank zurückzahlen. Hierfür reicht der Rückkaufswert der Versicherung definitiv nicht aus.
Die Folgen eines Widerrufs sind daher im Vorfeld genau zu prüfen und abzuwägen.