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Veröffentlichungen

Der Fall „Emmely“ und seine Auswirkungen

Den Fall der Berliner Supermarkt Kassiererin, die verdächtigt wurde Pfandbons im Wert von insgesamt 1,30 € bei ihrem Arbeitgeber unterschlagen zu haben, kennt jeder.

Er führte zu einer ausführlichen Diskussion im Sommer des vergangenen Jahres, die sogar zu Gesetzgebungsinitiativen führte. Als Reaktion auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes hat z. B. die SPD-Bundestagsfraktion einen Gesetzesentwurf zur Erweiterung des Kündigungsschutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Bundestag eingebracht. Welche Folgen hat jedoch die sogenannte „Emmely-Entscheidung“ für die Praxis?


Zunächst gab es Verunsicherungen hinsichtlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Kann eine Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen erfolgen? Der Verstoß der Emmely vorgeworfen wurde, war schwerwiegend, schließlich betraf es den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin. Trotz des geringen Wertes der Pfandbons wurde das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Im Rahmen der von dem Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung war insbesondere zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis drei Jahrzehnte ohne Störungen bestand. Das Bundesarbeitsgericht war davon ausgegangen, dass dieses Vertrauen nicht durch den einmaligen Kündigungssachverhalt vollständig zerstört werden konnte. Aus Sicht des Gerichtes war im Rahmen der Abwägung, die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung zu berücksichtigen, sodass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um künftig das Arbeitsverhältnis wieder störungsfrei fortzusetzen. 

Trotzdem wird man davon ausgehen dürfen, dass es keine Geringwertigkeitsgrenzen gibt. Der Diebstahl geringwertiger Sachen kann allenfalls bei langjährigen Mitarbeitern dazu führen, dass es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, bei Abwägung der Interessen das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Praktisch wird bei der Abwägung das Gewicht des Fehlverhaltens nach wie vor entscheidend sein. Hat der Arbeitnehmer seine besondere Vertrauensstellung ausgenutzt, sodass auch ohne Abmahnung eine Kündigung gerechtfertigt ist? Welche Umstände lagen dem Diebstahl zugrunde? Wurde er heimlich unter Ausnutzung einer bestimmten Vertrauensstellung begangen? Das ist auch zukünftig maßgebend für die Bewertung. So wie vor „Emmely“ ist die Rechtsprechung dahin gehend gefragt, in jedem Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung ggf. Interessenabwägung vorzunehmen.