Veröffentlichungen
Tarifvertrag, was geht der mich an?
Die Presseinformationen über die Tarifabschlüsse zwischen der Gewerkschaft verdi und der Bundesrepublik Deutschland veranlassen den Unterzeichner, sich hier aus Sicht des Arbeitsrechtes kurz zu Wort zu melden.
In der arbeitsrechtlichen Praxis stellt sich die Frage, ob dieser Tarifabschluss eventuell Einfluss auf die tägliche Arbeitswelt hat. Das Thema Tarifvertrag berührt den allgemeinen Arbeitsvertrag dann, wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Antrag hin für allgemeinverbindlich erklärt. Dies regelt das Tarifvertragsgesetz, sodass nicht automatisch gesagt werden kann, dass jetzt alle Arbeitnehmer 2,4 % mehr Lohn ab dem 01.01.2003 beanspruchen können. So etwas ist natürlich im Grundsatz zu verneinen.
Die Rechtswirkung einer allgemeinverbindlichen Erklärung, AVE, welche Voraussetzung dafür ist, dass ein Tarifvertrag sich auch auf so genannte Außenseiter bezieht, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Von wichtiger Bedeutung ist, dass, unabhängig von der Kenntnis eines Tarifvertrages, also weder der Arbeitnehmer noch der Arbeitgeber müssen dies wissen, eine solche Wirkung gegeben ist. Erfasst werden solche Arbeitsverhältnisse, die in den räumlichen, zeitlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallen. Unerheblich ist, ob ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einem Verband (der Innung z. B.) Mitglied ist. So muss sich jede Partei eines Arbeitsvertrages bei Rechtsfolgen wie durchsetzbarer Lohn, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen im eigenen Interesse erkundigen, ob auf sein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet oder nicht.
Ein Tarifvertrag ist stärker in seiner Wirkung als ein Arbeitsvertrag. So kann es vorkommen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem fälschlicherweise nur mündlichen Arbeitsvertrag seit Jahren gut leben, jedoch bei dem Thema Kündigung oder Urlaubstage überrascht sind, wenn sie von einem Arbeitsrichter, was seine Pflicht ist, weil die Tarifbindung von Gericht wegen geprüft wird, erfahren, wie ihr Arbeitsverhältnis eigentlich geregelt ist. Hier sollte entweder im Internet gesucht werden, ob ein Arbeitsverhältnis einem allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag unterliegt oder aber der Rat eines Rechtsanwaltes mit Spezialisierung für Arbeitsrecht eingeholt werden.
Es ist sicher von erheblicher Bedeutung, wie ein Arbeitsvertrag plötzlich anders gesehen wird, nur weil ein Tarifvertrag ihn regelt. Große Überraschungen kann man bei Fristen zur Durchsetzung von Lohnansprüchen erleben. Beispiele für Prüfungen sind hier der Bereich des metallverarbeitenden Gewerbes, des Bauwesens, des Garten- und Landschaftsbaues und der Gebäudereinigung.