Veröffentlichungen
Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit
Zur Entscheidung des BGH, Urteil v. 1.8.2013, VII ZR 6/13.
Am 1. August dieses Jahres verkündete der Bundesgerichtshof eine Entscheidung, die gravierende Folgen haben dürfte. Danach geht zukünftig derjenige, der Leistungen "schwarz" beauftragt und also ohne Abführung von Umsatzsteuer bezahlt, ein erhebliches Risiko dahingehend ein, dass das Ganze nicht nur als Steuerbetrug geahndet wird, sondern dass er bei evtl. vorliegenden Mängel keine Gewährleistungsansprüche durchsetzen kann. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Handwerker auf Bitten einer Bestellerin eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert und hierfür "schwarz" 1.800,00 € bekommen hatte. Nachdem Mängel aufgetreten waren, weigerte sich der Handwerker diese zu beseitigen. Er wurde sodann von der Bestellerin verklagt.
Die Klage ging durch die Instanzen. Am Ende sagte der BGH, dass das seit dem 01.08.2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung, kurz Schwarzarbeitsgesetz, Anwendung fände. Das danach geltende Verbot führe dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt. Übersetzt heißt dieses Juristendeutsch, ein Vertrag gilt als nicht geschlossen, wenn die Vertragspartner vereinbaren, dass die Arbeit "schwarz" bezahlt wird. Ist den Vertragspartnern (was wohl fast immer der Fall sein wird) bewusst, dass der Eine die Umsatzsteuer nicht zu bezahlen braucht und der Andere, weniger Einkommen zu versteuern hat, so ist der Vertrag nichtig. Die Nichtigkeit des Vertrages, so der BGH weiter, führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können. Das ist eine schwerwiegende Folge. Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen verliert also derjenige, der Schwarzarbeit beauftragt, jegliche Gewährleistungsrechte verliert. Wie teuer Schwarzarbeit, bei der der gepfuscht wurde, werden kann, zeigt der vom BGH entschiedene Fall. Die 342,00 €, welche die Klägerin an Umsatzsteuer bei der Schwarzarbeit für 1.800,00 € gespart hat, sind im Hinblick auf die nicht durchsetzbaren Mangelbeseitigungskosten in Höhe von über 6.000,00 € (!) wahrlich kein gutes Geschäft. Wen bisher strafrechtliche Folgen wegen Steuerhinterziehung bei Schwarzarbeit nicht beeindruckt haben, sollte in Zukunft auch die zivilrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit Bedenken.