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Vorsorge beim Hausbau
Wer sich ein Haus baut, ist sich über die erheblichen Kosten eines solchen Vorhabens meistens bewusst, über vertragliche Risiken wird dagegen erstaunlich oft hinweggesehen.
Dass Bauverträge oder andere in diesem Zusammenhang erhebliche Entscheidungen weit weniger geprüft und abgewogen werden, als z. B. die Frage, wie viele Fenster das Schlafzimmer bekommen soll, ist zwar im Hinblick auf die vergleichsweise trockene Materie verständlich, aber auch als extrem riskant zu bezeichnen.
Nachfolgend wollen wir mal auf zwei solcher wichtigen Themen hinweisen. Der übliche Fall ist, dass eine Firma als Generalunternehmer beauftragt wird, den Hausbau zu stemmen. Wird ein Architekt hinzugezogen, was übrigens immer zu empfehlen ist, fragt sich, ob man einen Architekten beauftragt, der schon lange mit der Baufirma zusammenarbeitet oder der noch keine längere Geschäftsbeziehung zur Baufirma hat. Für Ersteres spricht, dass sich Architekt und Baufirma kennen und dies meist einen reibungslosen Ablauf verspricht. Gleichzeitig kann aber eine zu große Nähe zwischen Architekt und Baufirma auch zu Interessenkonflikten mit dem Bauherrn führen. Da beide Varianten Vor- und Nachteile haben, kann keine generelle Empfehlung ausgesprochen werden, sondern ist im Einzelfall abzuwägen.
Wo man aus Sicht des Bauherrn weniger abwägen, sondern vielmehr aufpassen muss, ist z. B. die vertragliche Gestaltung im Hinblick auf den äußerst wichtigen Regelungspunkt „Gewährleistungssicherheit“. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke beträgt nach dem Gesetz fünf Jahre. Fällt die Baufirma in dieser Zeit in Insolvenz, nützen Gewährleistungsrechte kaum noch etwas. Um diesem Risiko vorzubeugen, muss der Bauherr bei Vertragsabschluss darauf bestehen, dass eine Gewährleistungssicherheit vereinbart wird. Ohne eine solche Vereinbarung gibt es keine Sicherheit.
Die Gewährleistungssicherheit ist übrigens keine Vertragserfüllungssicherheit. Letztere dient nur als Druckmittel für die Erfüllung des Vertrages während der Bauphase, hat aber nichts mit einer Sicherheit für die Zeit nach der Abnahme zu tun. Manchmal bieten Firmen nur eine Vertragserfüllungssicherheit an, was von Verbrauchern immer wieder verwechselt wird. Diese wiegen sich dann nach Abnahme in Sicherheit, ohne es zu sein.
Die übliche Höhe einer Gewährleistungssicherheit beträgt 3 %, besser 5 %, der Auftragssumme und wird meist in Form eines Einbehalts oder einer Bankbürgschaft vereinbart. Bei 5% der Auftragssumme kommt schon ein nicht unerheblicher Betrag zusammen, der für eine eventuelle Mängelbeseitigung während der Gewährleistungszeit zur Verfügung steht. Wird eine solche Gewährleistungssicherheit vom Unternehmer nicht angeboten, sollte vom Vertragsschluss eher Abstand genommen werden.