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Veröffentlichungen

Neues Baurecht ab 2018

Ab 01.01.2018 soll mit dem "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" für mehr Verbraucherschutz gesorgt werden. Zu den wichtigsten Änderungen gehören unter anderem neue formale Anforderungen an die Baubeschreibung im Vorfeld, zwingende Vereinbarungen über den Zeitpunkt der Fertigstellung oder die Dauer der Baumaßnahme, neue Regelungen über nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs, Vereinheitlichungen für die Kündigung aus wichtigem Grund und neue Abnahmeregelungen. Darüber hinaus gilt beim Verbraucherbauvertrag für Besteller ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Unterbleibt die Belehrung über das Widerrufsrecht kann der Widerruf auch noch während des Bauphase ausgesprochen werden, was erhebliche Konsequenzen für beide Seiten bedeutet.


Welche konkreten Auswirkungen die Änderungen auf die Praxis haben werden, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt stehen allerdings hinter vielen Änderungen noch Fragezeichen, ob der gesetzgeberisch gewollte Zweck damit zu erreichen ist und welche Fallstricke die neuen Regelungen für beide Seiten parat halten. Sicher ist, dass erst die kommenden Jahre zeigen werden, wie die Gerichte die Änderungen auslegen. Im Hinblick darauf, dass der private Hausbau für den Verbraucher meist zu den größten Investitionen seines Lebens gehört, können Fehlentscheidungen gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Auch wenn die neuen Regelungen dem Verbraucherschutz dienen, wäre es nicht das erste Mal, das Gesetzesänderungen das Kind mit dem Bade ausschütten und ohne Rückgriffsmöglichkeit auf eine gefestigte Rechtsprechung wird in den ersten Streitigkeiten juristisches Neuland zu betreten sein, mit für beide Seiten offenen Ausgängen. Für Bauverträge, die noch vor dem 01.01.2018 geschlossen werden, gilt weiterhin die alte Rechtslage. Wer sich also derzeit mit dem Gedanken trägt, ein Haus zu bauen, sollte hierbei auch in Erwägung ziehen, welche Gesetzlage ihm oder ihr lieber wäre.