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Veröffentlichungen

Vergebene Liebesmüh? Schenkungen und Zuwendungen an den Ehepartner im Falle der Scheidung

Am häufigsten leben Ehegatten in der so genannten Zugewinngemeinschaft. Das heißt, dass jeder Ehegatte eigenes Vermögen in der Ehe behalten und vermehren kann. Die eheliche Lebensgemeinschaft macht es für den einen oder anderen Ehepartner oftmals leichter, eine Karriere zu beginnen oder Vermögen aufzubauen. Im Vertrauen auf den Bestand der Ehe bringen die Ehepartner darüber hinaus oft Vermögenswerte (wie Immobilien etc.) in die Ehe ein. Kommt es wider Erwarten doch zur Scheidung der Ehe, stellt sich die Frage, ob die eingebrachten Werte allesamt verloren sind. 


Leben die Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft, so schaffen die gesetzlichen Regelungen von sich aus einen fairen Ausgleich. In der Ehe erwirtschaftete Vermögen werden unter der Maßgabe der Entwicklung von Anfangs- und Endvermögen betrachtet und ein Zugewinn des einen gegenüber dem anderen wird hälftig zum Ausgleich gebracht. So kann etwa die Hausfrau, die sich über Jahre der Kindererziehung gewidmet hat, am finanziellen Erfolg ihres Ehemannes teilhaben, sollte die Ehe scheitern. Doch was passiert, wenn man dem Ehepartner eine Immobilie übertragen hat oder gar in Immobilien oder Unternehmungen des Ehegatten viel Geld investiert hat? Der Zugewinnausgleich kann hier nur bedingt das zurückholen, was man einst im Vertrauen auf den Bestand der Ehe eingebracht hat.


Schwer wird es, wenn vertraglich zuvor eine Gütertrennung zwischen den Ehegatten vereinbart worden ist. In diesem Fall scheidet ein Zugewinnausgleich sogar aus. Es widerspricht jedoch dem moralischen Empfinden, dass ein Ehegatte, der vielleicht sein ganzes Vermögen in die Ehe eingebracht hat, im Falle des Scheiterns mit leeren Händen dastehen zu lassen. Hier können die Bestimmungen zur Rückforderung von Schenkungen bzw. Ausgleichsansprüchen aus einer Ehegatteninnengesellschaft weiterhelfen. In jedem Fall sollte man die entsprechenden Ansprüche möglichst bald nach der Scheidung geltend machen, denn hier ist generell eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.