Startseite Veröffentlichungen Familienrecht Geschenkt ist geschenkt? - Das Schicksal von Zuwendungen an das Schwiegerkind nach der Trennung
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Geschenkt ist geschenkt? - Das Schicksal von Zuwendungen an das Schwiegerkind nach der Trennung
Die Eheleute Meier erwarben gemeinsam ein kleines Häuschen. Nachdem ihre Ehe in die Krise kam, folgte alsbald die Trennung und letztendlich die Scheidung. Die Ehefrau verblieb mit dem gemeinsamen Sohn im zuvor erworbenen Haus. Die Eltern des Ehemannes hatten einen Teil des Kaufpreises gezahlt und darüber hinaus nach der Scheidung größere Beträge auf das von den Eheleuten gemeinsam zu bedienende Hausdarlehen gezahlt. Da nun die Tochter allein in dem Haus wohnt, wollen sie ihr Geld von ihr zurück. Sie fragen sich, ob sie Chancen haben, ihr Geld wiederzusehen.
Haben sich Ehegatten voneinander getrennt, wollen sie oft zügig ihre Vermögensverhältnisse regeln. Allerdings können aufgrund der Ehe getätigte Zuwendungen ("Geschenke") erst nach dem "Scheitern der Ehe" zurückgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Zuwendung der Schwiegereltern. Hierbei stellt sich zum einen die Frage, wann von einem solchen Scheitern auszugehen ist und wie lange und durch wen eine Rückforderung gestellt werden kann.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die sogenannte Geschäftsgrundlage für ehebedingte Zuwendungen mit der endgültigen Trennung der Ehegatten entfällt. Auf einen Scheidungsantrag oder gar einen Scheidungsbeschluss kommt es dabei nicht an. Nach der endgültigen Trennung könnten die Schwiegereltern ihr Geld also zurückfordern.
Dabei gilt es, Folgendes zu beachten: Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehepartner des eigenen Kindes, die mit Rücksicht auf die Ehe zur Förderung des ehelichen Zusammenlebens erfolgten, sind Schenkungen. Solche Schenkungen können nur unter engen Voraussetzungen zurückgefordert werden, etwa wegen Verarmung des Schenkers oder aber wegen des sogenannten groben Undanks des Beschenkten selbst.
Für unseren Fall bedeutet dies, dass die Chancen für die Rückzahlung wohl eher gering sind. Allerdings gilt für Zuwendungen, die eben gerade auf den Erhalt der Ehe getätigt wurden, dass nach der Trennung eine Rückforderung auf die Tatsache gestützt werden kann, dass die Grundlage für die erfolgten Zahlungen weggefallen ist. Die Ehe existiert ja nicht mehr. Hierdurch können zumindest die Zuwendungen, die bis zur Trennung von den Schwiegereltern geleistet wurden, tatsächlich zurückgefordert werden. Dies gilt nicht für die Zahlungen nach der Trennung, denn diese sind ja nicht mehr mit dem Ziel des Erhalts der Ehe geleistet worden.