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Veröffentlichungen

„Blut ist dicker als Wasser“

Wann Kinder für ihre Eltern zahlen müssen

 

Kinder können für sich in Anspruch nehmen, dass sie von ihren Eltern unterhalten und versorgt werden. Das selbst dann, wenn der Kontakt zwischen ihnen kaum oder gar nicht mehr besteht. Das Unterhaltsrecht trifft hierzu entsprechende Regelungen. Sind die Kinder dann erwachsen und führen ihr eigenes Leben reagieren sie zum Teil verständnislos, wenn plötzlich ein Sozialamt an sie herantritt und sie auf Unterhalt für ihre Eltern, die zwischenzeitlich in einem Pflegeheim leben, in Anspruch nimmt. Hier zeigt sich nun, dass die familiären Bande regelmäßig nicht gekappt werden können, auch wenn über Jahre keinerlei Kontakt zwischen Eltern und Kindern bestanden hat. 


Allerdings ist der Anspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht unbegrenzt. Unterhaltsansprüche können entweder verwirkt sein oder wegen einer sog. „unbilligen Härte“ auch nur beschränkt bestehen. Die eigenen Unterhaltsansprüche der Eltern sind etwa dann verwirkt, wenn sie selbst – trotzdem es ihnen möglich war – ihren Unterhaltspflichten gegenüber ihren Kindern in früheren Jahren nicht nachgekommen sind. Das ist unterhaltsrechtlich logisch und auch konsequent, denn man kann nur das verlangen, was man auch bereit ist (war) zu geben. 

 

Aber nicht nur die Vernachlässigung der finanziellen Sorge, sondern auch sonstige Verfehlungen im Umgang und in der Erziehung können sich später rächen. In Fällen schwerer körperlicher Misshandlung oder gar sexuellen Missbrauchs sind Unterhaltspflichten gänzlich ausgeschlossen. Aber auch grobe Verletzungen der Aufsichts- und Beistandspflichten können zum Wegfall von Unterhaltsansprüchen führen. Dieses Verhalten führt oftmals erst zum Kontaktabbruch zwischen Kindern und Eltern. Etwas anderes gilt dann, wenn das Verhalten der Eltern ihnen nicht als eigenes Verschulden vorzuwerfen ist – etwa bei Krankheit oder in besonderen Situationen. Dann kann bestenfalls eine Beschränkung der Unterhaltspflicht in Frage kommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Kind die Eltern pflegt und zusätzlich auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Hier kann der Unterhaltsanspruch zurücktreten, da ansonsten die Pflegebereitschaft des Kindes beeinträchtigt würde.