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Ausbildungsunterhalt für eine Erstausbildung auch nach dreijähriger Verzögerung noch möglich
Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Kindes gegenüber dessen Eltern auf eine „angemessene Vorbildung” zu einem Beruf, § 1610 Abs. 2 BGB. Hieraus wird auch der Anspruch des (volljährigen) Kindes auf angemessenen Ausbildungsunterhalt hergeleitet. Die daraus resultierenden rechtlichen Verpflichtungen der Kindeseltern sind jedoch keine Einbahnstraße. Der Verpflichtung der Kindeseltern, eine Berufsausbildung zu ermöglichen, steht auf Seiten des Kindes die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete (die Eltern) nach Treu und Glauben Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen.
Mit seinem Beschluss vom 03.07.2013 hat der Bundesgerichtshof nun die Obliegenheiten des Kindes hinsichtlich einer zügigen und zielstrebigen Berufsausbildung teilweise gelockert. Der BGH hat klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen. Dies trifft vor allem bei denjenigen Kindern mit schwachen Schulabgangszeugnissen zu, bei denen Motivation und Interesse für ein Berufsbild erst geweckt werden müssen.