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Veröffentlichungen

Hinweise zum Ehevertrag

Wird eine Ehe geschlossen, so sieht das Gesetz vor, dass die Ehegatten im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft leben. Hierbei bleibt jeder Ehepartner jeweils Alleineigentümer der Sachen, die er in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben hat. Anders ist es nur hinsichtlich der Sachen, die beide zusammen als Miteigentümer angeschafft werden. Bei einer Scheidung wird dann allerdings das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen grundsätzlich zu gleichen Teilen geteilt. 


Anstelle des gesetzlichen Güterstandes können sich Ehepartner aber auch für eine eigene Regelung durch Abschluss eines Ehevertrages entscheiden. In einem solchen Vertrag kann sowohl die Ehe als auch vorbeugend eine eventuelle Scheidung geregelt werden. Letzteres ist häufig der maßgebliche Grund für den Abschluss eines Ehevertrags.


Auch wenn bei der Gestaltung des Ehevertrages grundsätzlich Vertragsfreiheit gilt, unterliegt ein solcher Vertrag gleichwohl einigen Grenzen. Gerichte haben in den letzten Jahren entschieden, dass dann, wenn ein wirtschaftlich unterlegener Ehepartner z.B. auf jede Form des Betreuungsunterhalts verzichtet, der gesamte Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig ist. 


Im Allgemeinen werden im Ehevertrag Regelungen zum Güterstand, z.B. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft (und eben nicht Zugewinn) getroffen. Darüber hinaus können auch der Unterhaltsausgleich und nacheheliche Versorgungsausgleich abweichend vom Gesetzt vereinbart werden. Wichtig ist hierbei immer, dass, um eine Unwirksamkeit des Vertrages zu vermeiden, die Regelungen nicht eklatant einseitig getroffen werden und ausreichender Ausgleich besteht. Dies gilt umso mehr, wenn so genannte Kernbereiche des Eherechts (Unterhalt, Versorgungsausgleich) betroffen sind. 


Übrigens kann im Ehevertrag auch vereinbart werden, ob (!) und wann (!!) Kinder kommen sollen. Bleibt der Kindersegen erst mal aus, könnte man/frau diesen aber nicht einklagen.