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Der Unterhaltsanspruch für Kindesbetreuung
Der in § 1570 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierte Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes ist der praktisch wichtigste nacheheliche Unterhaltsanspruch.
Danach kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Auch ab der Altersgrenze von drei Jahren kann ein Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern weiter bestehen. Die weitergehende Unterhaltsverpflichtung ist jedoch ab diesem Zeitpunkt mit Einschränkungen verbunden. Insoweit entfällt der Unterhaltsanspruch aus kind-bezogenen Gründen, wenn und soweit das mindestens drei Jahre alte Kind eine kindgerechte Betreuungseinrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte.
Allein entscheidend sind die individuellen Umstände im Einzelfall. Das Alter des Kindes spielt lediglich bei der Frage eine Rolle, ab wann das Kind Zuhause vorübergehend ohne Aufsicht bleiben kann. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Kind unbedingt der Betreuung durch einen Elternteil bedarf. Das muss aber stets vom unterhaltsberechtigten Elternteil dargelegt und ggf. bewiesen werden. Tatsächlich kann eine Verlängerung des Unterhaltsanspruches dann in Betracht kommen, wenn besondere Bedürfnisse des Kindes, die etwa sportliche, musische oder andere Beschäftigungen betreffen, weiterhin gefördert werden müssen. Sofern diese vom Kind nicht selbständig wahrgenommen werden können, sind vom Unterhaltsberechtigten etwa zu erbringende Fahr- und Betreuungsleistungen in Rechnung zu stellen. Allerdings ist einschränkend zu beachten, dass der betreuende Elternteil auch gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzukommen, was im Übrigen bedeutet, dass die Abläufe zukünftig abweichend organisiert oder Aktivitäten teilweise eingeschränkt werden müssen.