Veröffentlichungen
Stadt muss Kosten für Privatbetreuung ersetzen
Eine Stadt muss im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs für die Kosten einer Privatbetreuung aufkommen, wenn sie den Rechtsanspruch auf einen städtischen Kindergartenplatz nicht rechtzeitig erfüllen kann.
So entschied das Verwaltungsgericht Mainz im Mai dieses Jahres (AZ: 1 K 981/11.MZ). Ab dem 01.08.2013 haben Kinder ab dem 1. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Doch was geschieht, wenn die Kommunen Kita-Plätze entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht zur Verfügung stellen bzw. nicht zur Verfügung stellen können? Die außerfamiliäre Kinderbetreuung ist gerade für Eltern, die Familie und Beruf vereinbaren wollen, unverzichtbar. Hierbei müssen sich die Eltern im Vorfeld zuverlässig auf den Bestand eines Betreuungsplatzes für ihr Kind verlassen können.
Kinderbetreuung, die Eltern ab 01.08.2013 nach ihrem individuellen Bedarf einplanen (dürfen), lässt sich nicht verschieben, sondern muss zu dem Zeitpunkt bzw. für den Zeitraum erfolgen, den die Eltern eingeplant haben. Das heißt: Der Anspruch kann für die jeweils verstrichene Zeit nicht mehr realisiert werden, die Uhr lässt sich nicht zurückdrehen. Noch immer fehlt es an ausreichenden Betreuungsplätzen. Vor allem aber fehlen Erzieher. Kann nun aufgrund von Kapazitätsmängeln ein Betreuungsplatz nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, so wird ab dem 01.08.2013 der bestehende unbedingte Rechtsanspruch verletzt. Ab diesem Zeitpunkt gilt nämlich, dass die notwendige Kapazität an qualitativ geeigneten Kita-Plätzen vorhanden zu sein hat. Denkbare "Entschuldigungen" (kein Geld, kein Personal, alles ist so schwierig, das Land/der Bund lässt uns allein, die freien Träger ziehen nicht mit, was sollen wir denn tun?) mögen politisch verständlich sein, rechtlich sind sie dann irrelevant.
Sind die Eltern insoweit gezwungen, alternative Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen, die Mehrkosten verursachen (etwa Tagesmütter), so können sie diese Mehrkosten gegenüber der Kommune geltend machen. Ob dies, wie nunmehr durch das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs bzw. im Wege etwa eines Amtshaftungsanspruches erfolgt, ist derzeit noch offen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Kommunen ab dem August nächsten Jahres ihrer Rechtsverpflichtung nachkommen können.