Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Trennung und Ehescheidung mit gemeinsamen Kindern

Für Kinder bedeutet die Trennung der Eltern oftmals den Abschied von den bis dato gewohnten Lebensumständen. Nach dem Gesetz bleibt das Dreiecksverhältnis Mutter-Vater-Kind auch nach der Trennung der Eltern bestehen. Im Falle der Trennung verbleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht. Kommt es zum Streit, wird oftmals nicht um die alleinige Sorge, sondern um das Umgangsrecht gestritten. Umgang bedeutet das Recht des Kindes auf regelmäßigen Kontakt mit dessen Eltern, sowie auch das Recht jedes Elternteils auf Kontakt und Verantwortungsübernahme gegenüber dem gemeinsamen Kind. 

 

Wesentlich ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss. Unter diesem Blickwinkel sollte im Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren versucht werden, so früh wie möglich einen Konsens in Form einer Umgangsvereinbarung zu finden. Dabei sind die Eltern nicht auf selbst gestellt. Jugendämter oder auch andere Beratungsstellen in freier Trägerschaft bieten Hilfestellungen an. Finden die Eltern zu keiner Einigung ist es an den Familiengerichten über die Umgangsregelung zu entscheiden. Dabei steht der Antrag auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes als Teil des Sorgerechtes auf einen Elternteil im Mittelpunkt der Betrachtung. 

 

Letztlich geht es um die Frage, bei wem das Kind am besten aufgehoben ist. Haben beide Elternteile gleichermaßen enge Bindungen an das Kind und übernehmen gleichermaßen Verantwortung gegenüber dem Kind, wird oftmals erwogen, das Kind im sog. Wechselmodell zu betreuen. Danach teilen sich die Eltern die Alltagserziehung und das Kind wohnt in beiden Haushalten. Dieses Modell verlangt von den Eltern ein hohes Maß an Kooperation. Es ist im Übrigen rechtlich noch völlig ungeregelt. Fragen des Unterhalts bzw. des Kindergeldbezugs oder auch der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (es gibt keine zwei gleichberechtigten Wohnsitze) müssen individuell geregelt werden.