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Veröffentlichungen

Neues zum Kindesunterhalt ab 01.01.2011

Leben Eltern, z. B. eines minderjährigen Kindes, voneinander getrennt, und wird es nur von einem Elternteil betreut, hat der andere Elternteil für den Barunterhalt aufzukommen.

 

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts bemisst sich dabei nach den Einkommens-verhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils. Zur Vereinheitlichung der geschuldeten Unterhaltssätze und zur Gleichbehandlung der Zahlungspflichtigen wurde die so genannte Düsseldorfer Tabelle entwickelt. Sie dient allen Familiengerichten als Grundlage für die Unterhaltsberechnung. In der Düsseldorfer Tabelle wird insgesamt zwischen zehn Einkommensstufen und drei Altersgruppen sowie einer Bedarfsgruppe für Volljährige unterschieden. Nach einem tabellarischen System wird anhand des Einkommens des Unterhaltspflichtigen der zu zahlende Unterhalt ermittelt. Mit „Spannung“ wird daher am Ende eines Jahres die Veröffentlichung der Düsseldorfer Tabelle für das kommende Jahr erwartet.


Nachdem im letzten Jahr die Anhebung der Bedarfssätze zu einer Belastung des Unterhaltsverpflichteten geführt hatte, erfolgt für diesen ab 01.01.2011 eine mögliche Entlastung. So wurde der notwendige Selbstbehalt für Unterhalt zahlende Erwerbstätige von 900,00 € auf 950,00 € erhöht. Das bedeutet, dass diesen mindestens dieser Betrag im Monat zum Leben verbleiben muss. Die Erhöhung wirkt sich vor allem in den Fällen aus, in denen der Pflichtige wenig verdient oder für mehrere Kinder Unterhalt zahlen muss. Bestehende Unterhaltstitel bzw. zu erbringende Unterhaltszahlungen können daher unter Umständen zukünftig anzupassen sein.


Daneben erhöht sich aber auch der Unterhaltsbedarf volljähriger studierender Kinder mit eigenem Hausstand von 640,00 € auf 670,00 €. Eine Überprüfung bestehender Unterhaltstitel bzw. von Unterhaltszahlungen sollte auf jeden Fall erfolgen. Ob dies zu einer Verringerung des geschuldeten Unterhalts bzw. zur Beanspruchung eines erhöhten Bedarfs führt, muss jedoch stets im Einzelfall geprüft werden.