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Veröffentlichungen

„Geschenkt ist geschenkt..."

...und wiederholen ist gestohlen, so sagt es jedenfalls der Volksmund.

 

Dass dieses „Rechtsempfinden“ nicht immer mit den Auffassungen von Rechtsanwälten und Richtern übereinstimmt, hat zuletzt wieder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) Anfang des Jahres 2010 gezeigt. Zu entscheiden war die Frage, ob die Kläger, seinerzeit einmal die Schwiegereltern des Beklagten, von diesem den vor der Eheschließung gegebenen Betrag von damals 58.000,00 DM, der zum Kauf einer Eigentumswohnung verwandt worden ist, wieder zurückverlangen können. 

Ein solches Rückforderungsbegehren nach der Scheidung von Eheleuten hatte der BGH bislang immer abgelehnt. Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern war nach damaliger Auffassung immer dann ausgeschlossen, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten, was der Regelfall ist. Zuwendungen der Schwiegereltern an den Ehepartner wurden als „ehebezogene Zuwendungen“ unter Ehegatten gewertet, die nicht zurückgefordert werden konnten. Nunmehr erfolgt eine Kehrtwende dahingehend, dass die Zuwendungen als Schenkungen zu qualifizieren seien, die unter bestimmten Voraussetzungen doch zurückgefordert werden könnten. Denn mit der Scheidung würde zugleich auch die Geschäftsgrundlage der Schenkung nachträglich wieder entzogen. Diese sei in dem dauerhaften Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind zu sehen, wobei das eigene Kind auch dauerhaft in den Genuss dieser Zuwendung kommen soll. 

Zahlungen, wie im vorliegenden Fall, von Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes sind keine Seltenheit. Sie wurden und werden oftmals als Anstoß zum ehelichen Leben gegeben, etwa zur Mitfinanzierung eines Eigenheims. Konsequenz dieser Entscheidung dürfte sein, dass Schwiegereltern künftig leichter und somit häufiger eine Rückabwicklung des seinerzeit Zugewandten begehren und durchsetzen können.

Dieser Rückforderungsanspruch soll jedoch nicht grenzenlos bestehen. Ist das eigene Kind bereits über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen, soll lediglich eine teilweise Rückzahlung des Geleisteten in Betracht kommen. Die Entscheidung ist jedoch keinesfalls als Selbstläufer für alle anderen Fälle zu verstehen. Nicht jede Ehescheidung wird zugleich auch entsprechende Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern auslösen, mag die Enttäuschung über die gesetzten und nicht erfüllten Erwartungen auch noch so groß sein. Vorbeugend kann auch durch entsprechende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten der sonst vorprogrammierte Streit vermieden werden - ein Ehevertrag zwischen Schwiegerkind und Schwiegereltern, wenn man will.