Veröffentlichungen
Neue Regelbeträge für den Kindesunterhalt
Die 4. Verordnung zur Änderung der Regelbetragsverordnung wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Die neuen Regelbeträge gelten ab dem 1. Juli 2005. Die Regelbeträge sind ein wichtiger Maßstab für die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, mit denen sie nicht in einem Haushalt zusammenleben.
Die Regelbeträge sind nicht mit den tatsächlich geschuldeten Unterhaltsbeträgen identisch, liegen aber der Düsseldorfer und der Berliner Tabelle zugrunde. Sie sind deshalb in der Praxis ein wichtiger Anhaltspunkt für die Höhe des Kindesunterhalts.
Die Regelbeträge sind außerdem Grundlage für die Fortschreibung dynamischer Unterhaltstitel und die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es ist eine Pflicht des Bundesministeriums der Justiz, diese Beträge alle zwei Jahre anzupassen. Dies ist zum 1. Juli 2005 erfolgt. Nun kann geraten werden, dass aufgrund dieser Veränderung auch in der Vergangenheit festgestellte Unterhaltstitel aktualisiert werden.
Gemäß § 1605 BGB haben Verwandte in gerader Linie miteinander die Pflicht, auf Verlangen über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu geben, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Dieses Verlangen sollte grundsätzlich nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Auskunft gestellt werden. Dieses Verlangen kann allerdings auch vorfristig gestellt werden, wenn der Bedarf deutlich erhöht wird und/oder wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Die Erhöhung liegt ab dem 01.07.2005 bei ca. 5,00 bis 7,00 €/Monat. Ob es sich dabei um eine unterhaltsrelevante Erhöhung handelt, muss der Einzelfall ergeben.
Eine einfache Regel könnte sein, dass Titel, welche älter als zwei Jahre sind und aus denen vollstreckt wird, nunmehr angepasst werden. Auch die Kinder werden älter und kommen möglicherweise in eine nächste Unterhaltsbedarfsstufe. Diese sind von 0 bis 6 Jahre, 6 bis 12 Jahre, 12 bis 18 Jahre und darüber. Wenn sich der Volljährige in der Schulausbildung befindet, so ist er dem minderjährigen unverheirateten Kind bis zu seinem 21. Lebensjahr gleichzustellen, solange das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und sich in der allgemeinen Schulausbildung befindet. Wegen der Kompliziertheit und des Umfangs einer solchen Rechtsfrage sollte man einen Anwalt seines Vertrauens befragen. Gegebenenfalls hilft das zuständige Amtsgericht, bei der Rechtsantragstelle einen Rechtsberatungshilfeschein zu beantragen. Mit diesem kann der bedürftige Fragesteller bei dem Anwalt seines Vertrauens vorsprechen. Eine solche Beratung zu Fragen der Änderung des Unterhaltes würde ihn dann 10,00 € Eigenleistung kosten.