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Veröffentlichungen

Mehr Kindesunterhalt ab 2018? – Die neue Düsseldorfer Tabelle

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt regelmäßig in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle Leitsätze heraus, an denen die Unterhaltsbeträge für den Kindesunterhalt orientiert werden können. Auch wenn die Düsseldorfer Tabelle keine gesetzliche Geltung hat, dient sie als Orientierungspunkt für die Festsetzung von Unterhaltszahlbeträgen.

 

Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung trifft regelmäßig den sogenannten barunterhaltspflichtigen Elternteil. Leben die Eltern getrennt, ist die Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt aufgeteilt. Der Elternteil, der das Kind betreut und erzieht und bei dem das Kind normalerweise lebt, leistet Betreuungsunterhalt. Barunterhaltspflichtig ist der nicht betreuende Elternteil. Die Höhe des monatlichen Barunterhalts ergibt sich insoweit aus den Angaben der Düsseldorfer Tabelle.

 

Ab dem 1. Januar 2018 haben minderjährige Trennungskinder bundesweit Anspruch auf einen nun höheren Mindestsatz beim Unterhalt. Die Unterhaltssätze steigen je nach Alter des Kindes und Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen um 6,00 € bis 12,00 € im Monat. Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 dann für Kinder von 0 bis 5 Jahren 348,00 €, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren 399,00 € und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren 447,00 € .

 

Bemerkenswert ist die Anpassung der Einkommensgruppen. Die unterste Einkommensgruppe wurde von bisher maximal 1.500,00 € Nettoeinkommen im Monat auf 1.900,00 € erhöht. Die Folge hiervon kann sein, dass viele U nterhaltspflichtige mit der neuen Tabelle in eine niedrigere Einkommensklasse gelangen. Kritik an der Neueinstufung der Einkommensklassen übte bereits der Verband alleinerziehender Mütter und Väter. Der Verband befürchtet, dass im Ergebnis Kindesunterhaltsansprüche geringer ausfallen könn ten als bisher. Ob dies so ist, wird sich wohl erst ab dem kommenden Jahr zeigen.

 

Jedenfalls sollten die Unterhaltsberechtigten und die Unterhaltspflichtigen überprüfen, ob vor dem Hintergrund der Neuberechnung der Unterhaltsschuld ein höherer bzw. geringer Anspruch durchgesetzt werden kann. Für jeden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass das Kindergeld hälftig anzurechnen ist. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194,00 € , für ein drittes Kind 200,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 Euro. Eine volle Anrechnung ist dann bei volljährigen Kindern vorgesehen.