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Veröffentlichungen

Die Ehe für alle

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit das 24. Land der Welt, das die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zulässt. War die Institution der Ehe zuvor immer als Verbindung zwischen Mann und Frau verstanden, hat das Gesetz nunmehr eine gesellschaftliche Entwicklung aufgegriffen, die sich schon seit Jahren vollzogen hat. Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz konnten schon vorher gleichgeschlechtliche Paare eine sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Durch diverse Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts waren diese eingetragenen Lebenspartner Ehegatten in nahezu allen Angelegenheiten gleichgestellt. Dies betraf insbesondere Fragen des Vermögensausgleichs bzw. auch des Versorgungsausgleiches im Falle der Aufhebung dieser Lebenspartnerschaften.


Die größte rechtliche Neuerung betrifft jedoch das Adoptionsrecht. Eingetragene Lebenspartner konnten bisher ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren. Erst aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte ein Kind eines Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner adoptiert werden. Nunmehr können gleichgeschlechtliche Ehegatten ein Kind nur gemeinsam annehmen. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften werden jedoch nicht automatisch in Ehen umgewandelt. Die Paare haben ein sogenanntes Wahlrecht.


Das Lebenspartnerschaftsgesetz und damit die Möglichkeit eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu führen, bleibt weiterhin bestehen. Wird jedoch eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt, so gelten die Rechte und Pflichten einer Ehe von Beginn an. Sie wirken also zurück. Grundsätzlich sind für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft zu einer Ehe die Standesämter zuständig. Seit Oktober 2017 ist die Neubegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr erlaubt; lediglich bereits eingetragene Lebenspartnerschaften können bestehen bleiben.